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§ 14 NESG - Planfeststellung, Plangenehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

(1) Der Bau oder die Änderung einer Seilbahn bedarf der Planfeststellung. In die Planfeststellung sind die für den Betrieb erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, insbesondere Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Bahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen einzubeziehen. § 18 Abs. 2 und 3 AEG gilt entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung sind die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme einzureichen.