Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.04.1987, Az.: L 4 Kr 7/86
Krankenversicherung; Krankenhausaufenthalt; Kostenerstattung; Haushaltshilfe; Ehemann; Sohn; Sachleistungsprinzip; Antrag; Ersatzkraft; Krankenkasse; Haushaltshilfe
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 29.04.1987
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 7/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1987:0429.L4KR7.86.0A
Rechtsgrundlagen
- § 185b Abs. 1 RVO
- § 185b Abs. 2 S. 1 RVO
- § 242 BGB
Fundstelle
- SozVers 1988, 278
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Zeit des 1. Krankenhausaufenthaltes besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Der Ehemann konnte in diesem Zeitraum den Haushalt und seinen damals 7jährigen Sohn versorgen. Er war nicht berufstätig und hielt sich auch tagsüber zu Hause auf.
2. Während des 2. Krankenhausaufenthaltes bestand dagegen ein Erstattungsanspruch. Der Ehemann war nicht in der Lage, die inzwischen geborene 10 Wochen alte Tochter zu versorgen. Das Sachleistungsprinzip bedingt zwar grundsätzlich einen vor Eintritt des Leistungsfalls zu stellenden Antrag, um die Möglichkeit der Stellung einer Ersatzkraft (§ 185b Abs 2 S 1 RVO) durch die Kasse zu prüfen (vgl BSG vom 26.3.1980 3 RK 62/79 = USK 8036). Die Krankenkasse kann sich hierauf aber nicht berufen, da es im Jahr 1984 der allgemeinen Übung entsprach, Anträge auf Gewährung einer Haushaltshilfe regelmäßig im Erstattungsweg zu erledigen, während grundsätzlich von der Stellung einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse abgesehen wurde. Es wäre unter diesen Umständen rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB), Leistungen wegen eines fehlenden Antrags auf Stellung einer Haushaltshilfe zu versagen. Die Krankenkasse selbst hat auf die Einhaltung des Sachleistungsprinzips verzichtet.