Abschnitt 47 UVollzO - Religiöse Veranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) Der Gefangene darf am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen seines Bekenntnisses teilnehmen, wenn nicht der Richter mit Rücksicht auf den Zweck der Untersuchungshaft oder aus Gründen der Ordnung in der Anstalt anderes anordnet.
(2) Unter derselben Voraussetzung darf der Gefangene an religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen, falls deren Seelsorger zustimmt.
(3) 1Missbraucht der Gefangene die Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zu Verdunkelungszwecken oder sonst zu unerlaubtem Verkehr mit anderen Gefangenen oder stört er die Veranstaltung, so kann er vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger von der weiteren Teilnahme an diesen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss bedarf der Genehmigung des Richters (§ 119 Abs. 6 StPO), der auch - gegebenenfalls nach Anhörung des Seelsorgers - über die Wiederzulassung entscheidet.
(4) Gemeinsame religiöse Veranstaltungen von Untersuchungsgefangenen und Strafgefangenen sind zulässig, wenn nicht in Ausnahmefällen der Richter anderes anordnet.