§ 10 GGO - Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
(1) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.
(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.
(3) Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.