§ 8 NKPG - Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommunalprüfungsanstalt wird im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Eine Verpflichtung der Präsidentin oder des Präsidenten nach dem Beamtenrecht, eine weitere Amtszeit zu übernehmen, besteht nur, wenn sie oder er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangehenden Amtszeit wieder berufen wird und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Kommunalprüfungsanstalt wird im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Ihr oder ihm obliegt die ständige allgemeine Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident muss die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.
(4) Die Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sind auszuschreiben. Von der Ausschreibung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten kann abgesehen werden, wenn beabsichtigt ist, die bisherige Stelleninhaberin oder den bisherigen Stelleninhaber erneut zu benennen.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden von der Landesregierung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat ernannt.