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§ 106 Nds. SOG - Sachleistungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizeidirektionen können zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendige Leistungen entsprechend § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), anfordern. 2Sie können auch zur Durchführung polizeilicher Übungen, die vom für Inneres zuständigen Ministerium angeordnet worden sind, notwendige Leistungen im Umfang des § 71 Abs. 1 bis 3 und des § 72 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. 3Für die Durchführung solcher polizeilichen Übungen gelten ferner die §§ 66 und 68 bis 70 des Bundesleistungsgesetzes. 4Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 5Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 und § 74 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.