Abschnitt 1 UStG§4ZustErl
Bibliographie
- Titel
- Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes im Geschäftsbereich des MS
- Redaktionelle Abkürzung
- UStG§4ZustErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i. d. F. vom 21.2.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. S. 2878), sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender und berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Für die Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem Geschäftsbereich zuständig. Sie können diese Aufgabe auf nachgeordnete Behörden ihres Geschäftsbereichs übertragen. Für den Geschäftsbereich des MS wird die Zuständigkeit auf das LS übertragen.
Ausgenommen bleibt die Ausstellung der Bescheinigung der von den Dienststellen des Geschäftsbereichs an private Einrichtungen vergebenen Fortbildungsaufträge für die eigenen Bediensteten. Diese sind i. S. des Bezugserlasses von diesen Stellen selbst zu bearbeiten.
Die Bescheinigung ist nach dem in der Anlage abgedruckten Muster auszustellen.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
das Niedersächsisches Landesgesundheitsamt
die Niedersächsischen Landeskrankenhäuser Brauel - Maßregelvollzugszentrum Nordost - und Moringen - Maßregelvollzugszentrum Südost -