§ 63 Nds. SOG - Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) 1Werden die Bezirke von Verwaltungsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Verordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Verwaltungsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft. 2Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Verordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.
(2) 1Wird aus Gemeinden, Landkreisen oder Polizeidirektionen oder Teilen von ihnen eine neue Verwaltungsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Verordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein Jahr nach der Neubildung außer Kraft. 2Dies gilt nicht für Verordnungen von Gemeinden und Landkreisen, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.
(3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außer-Kraft-Treten von Verordnungen sind wie Verordnungen bekannt zu machen.