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§ 63 NGefAG - Gebietsänderungen; Neubildung von Behörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Werden die Bezirke von Verwaltungsbehörden durch Eingliederung von Gebietsteilen erweitert, so treten von diesem Zeitpunkt an in den eingegliederten Gebietsteilen die Verordnungen in Kraft, die in dem Bezirk der aufnehmenden Verwaltungsbehörde gelten; die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft. Eine abweichende Regelung kann durch eine mit der Eingliederung in Kraft tretende Verordnung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde getroffen werden.

(2) Wird aus Gemeinden, Landkreisen oder Bezirksregierungen oder Teilen von ihnen eine neue Verwaltungsbehörde gebildet, so treten in diesem Bezirk die Verordnungen der betroffenen Behörden spätestens ein  Jahr nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen von Gemeinden und Landkreisen, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.

(3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs und das Außerkrafttreten von Verordnungen sind nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verkündung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Verordnungen vom 23. April 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 80) bekanntzumachen.