Anlage 1 HwKBS/LG/STDRdErl - Satzung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Bibliographie
- Titel
- Errichtung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Redaktionelle Abkürzung
- HwKBS/LG/STDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
I n h a l t s ü b e r s i c h t | |
---|---|
Name, Sitz, Hauptverwaltungssitz, Bezirk und Rechtsstellung | § 1 |
Aufgaben | § 2 |
Organe | § 3 |
Vollversammlung | §§ 4 bis 15 |
Vorstand | §§ 16 bis 19 |
Ausschüsse | §§ 20 bis 22 |
Ständige Ausschüsse | §§ 23 bis 35 |
Geschäftsführung | § 36 |
Beauftragte | § 37 |
Ordnungsgeld | § 38 |
Haushalt, Rechnungslegung | §§ 39 bis 41 |
Aufsicht | § 42 |
Bekanntmachungen | § 43 |
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten | §§ 44 und 45 |
Name, Sitz, Hauptverwaltungssitz, Bezirk und Rechtsstellung
§ 1
(1) Die Handwerkskammer führt den Namen "Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade". Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Handwerkskammer Braunschweig und der ehemaligen Handwerkskammer Lüneburg-Stade. Ihr Rechtssitz ist Celle. Ihre Hauptverwaltungssitze sind Braunschweig und Lüneburg. Ihr Bezirk umfasst die Landkreise Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Goslar, Harburg, Helmstedt, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Peine, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen, Verden und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg.
(2) Der Bezirk der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade bildet den Wahlbezirk.
(3) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen Handwerkerinnen und Handwerker und die Inhaberinnen und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellinnen und Gesellen, andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden. Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung (im Folgenden: HwO) ausüben.
(4) Die Handwerkskammer besitzt Dienstherrenfähigkeit nach Maßgabe des Landesbeamtenrechts.
Aufgaben
§ 2
(1) Aufgaben der Handwerkskammer sind insbesondere,
- 1.
die Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes zu vertreten und zu fördern und für einen gerechten Ausgleich dieser Gewerbe und ihrer Organisationen zu sorgen,
- 2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
- 3.
die Handwerksrolle und die Verzeichnisse der Inhaberinnen und Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks, eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 HwO zu führen,
- 4.
die Berufsausbildung, insbesondere auch die überbetriebliche Ausbildung zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie eine Lehrlingsrolle und ein Verzeichnis der Umschulungsverträge zu führen, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Lehrlinge zu fördern nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit und zu diesem Zweck Ausbildungsberaterinnen oder Ausbildungsberater zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten, Umschulungen und die Berufsausbildung körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durchzuführen,
- 5.
eine Gesellenprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit (§ 33 HwO) zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen und die ordnungsgemäße Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
- 6.
Meisterprüfungsausschüsse für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe nach § 51b HwO zu errichten, deren Geschäfte sowie die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse für zulassungspflichtige Handwerke nach § 47 Abs. 2 HwO zu führen und Entscheidungen nach § 49 Abs. 4 HwO über die Befreiung von der Gesellenzeit und über ihre Abkürzung zu treffen,
- 7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, Meisterinnen und Meister, Gesellinnen und Gesellen und anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Handwerk zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, Umschulungen durchzuführen und zu überwachen sowie die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
- 8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie des handwerksähnlichen Gewerbes zu bestellen und zu vereidigen,
- 9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen, zu fördern,
- 10.
die Formgestaltung im Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe zu fördern,
- 11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den kammerzugehörigen selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern einzurichten,
- 12.
Ursprungszeugnisse über in den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
- 13.
Maßnahmen zur Unterstützung notleidender selbständiger Handwerkerinnen und Handwerker, Inhaberinnen und Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sowie Gesellinnen und Gesellen und anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
- 14.
die Aufsicht über die Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften, die ihren Sitz im Bezirk der Handwerkskammer haben, zu führen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere dass die den Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Absatz 1 Nrn. 4 und 5 gilt für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Berufen entsprechend, soweit sie in Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben durchgeführt wird. Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Die Handwerkskammer kann in eigener Trägerschaft Einrichtungen für Ausbildung, Fortbildung und Umschulung schaffen oder sich an solchen beteiligen und in diesen auch Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung durchführen.
Organe
§ 3
(1) Die Organe der Handwerkskammer sind
- 1.
die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
- 2.
der Vorstand,
- 3.
die Ausschüsse.
(2) Die Organe der Handwerkskammer können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen. Den Sachverständigen werden nach näherer Bestimmung des Vorstandes bare Auslagen ersetzt und es wird für die Zeitversäumnis eine Entschädigung gewährt.
Vollversammlung
§ 4
(1) Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellinnen oder Gesellen oder andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter) sein, die im Betrieb einer selbständigen Handwerkerin oder eines selbständigen Handwerkers (Anlagen A und B 1 HwO) oder in einem handwerksähnlichen Betrieb (Anlage B 2 HwO) des Handwerkskammerbezirks beschäftigt sind.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter des gesamten im Bezirk der Handwerkskammer ansässigen Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind verpflichtet, ihr Amt uneigennützig, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und über alle ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Vollversammlung sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(3) Die Mitglieder der Vollversammlung verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse wird eine Entschädigung nach den von der Vollversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Sitzungsgeldes sowie die Erstattung von Fahrkosten, Tage- und Übernachtungsgeld und anderer barer Auslagen ist zulässig. Auf Antrag sind der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die ihr oder ihm durch die Freistellung der Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter der Vollversammlung von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, von der Handwerkskammer zu ersetzen.
§ 5
(1) Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung beträgt 45, und zwar 24 selbständige Handwerkerinnen oder Handwerker und 6 Inhaberinnen oder Inhaber von Betrieben des handwerksähnlichen Gewerbes sowie 15 Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter, von denen 13 in Betrieben selbständiger Handwerkerinnen oder Handwerker und 2 in einem Betrieb des handwerksähnlichen Gewerbes beschäftigt sein müssen.
(2) Die Mitglieder der Vollversammlung sollen den Handwerken, die in den Anlagen A und B 1 HwO aufgeführt sind, sowie dem handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2 HwO) wie folgt angehören:
- a)
Anlagen A und B 1 HwO:
Gewerbeguppen Zahl der Mitglieder davon Selbständige Arbeitneh-
merinnen/ ArbeitnehmerI Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe 10 6 4 II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe 14 9 5 III Gruppe der Holzgewerbe 3 2 1 IV Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe 1 1 0 V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe 3 2 1 VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe 4 3 1 VII Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe 2 1 1 - b)
Anlage B 2 HwO:
Gewerbegruppen Zahl der Mitglieder davon Selbständige Arbeitneh-
merinnen/ ArbeitnehmerHandwerksähnliche Gewerbe 8 6 2.
(3) Bei der Aufteilung der Mitglieder der Vollversammlung auf die in der HwO aufgeführten Gewerbegruppen sollen die wirtschaftlichen Besonderheiten sowie die gesamtwirtschaftliche und regionale Bedeutung der einzelnen Gewerbe im Kammerbezirk berücksichtigt werden.
(4) Für die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter in der Vollversammlung ist wegen der zumeist geringen Betriebsgrößen der in den Gewerbegruppen III bis VII vorhandenen Handwerksbetriebe eine Zusammenfassung dieser Gewerbegruppen möglich.
(5) Die Aufteilung der Vertreterinnen und Vertreter der Selbständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss sich in den einzelnen Gewerbegruppen nicht durchgängig am Verhältnis 2:1 orientieren. Sie soll sich nach den Betriebs- und Beschäftigungsstrukturen der jeweiligen Gewerbegruppen richten und muss nur in der Addition dem Verhältnis 2:1 entsprechen.
(6) Für das handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 HwO) ist die Mitgliedschaft in der Vollversammlung an Gewerbegruppen nicht gebunden. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Handwerke (Anlagen A und B 1 HwO).
(7) Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer (Anlage C HwO). Die Wahl zur Vollversammlung erfolgt auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewählten solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger eintreten.
(8) Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten, auch wenn sie nicht mehr in einem Betrieb einer selbständigen Handwerkerin oder eines selbständigen Handwerkers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Fall der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
§ 6
Für jedes Mitglied werden zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, die derselben Gewerbegruppe nach § 4 Abs. 2 wie das Mitglied angehören müssen. Im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitglieds tritt zunächst die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung oder ihres oder seines Ausscheidens die zweite Stellvertreterin oder der zweite Stellvertreter an ihre oder seine Stelle. Auf die Stellvertreterinnen und Stellvertreter finden die für die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 7
(1) Die Vollversammlung kann sich durch Zuwahl von höchstens einem Fünftel sachverständiger Personen unter Wahrung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Verhältniszahl ergänzen. Hiervon müssen ein Drittel Personen sein, die auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter zugewählt werden.
(2) Die Zugewählten sind zur Annahme der Wahl nicht verpflichtet.
(3) Die Zuwahl erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlzeit der Mitglieder der Vollversammlung. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Zugewählten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Mitglieder der Vollversammlung.
(5) Auf die Anfechtung der Zuwahl finden die Vorschriften über Rechtsmittel bei Wahlen der Vollversammlung entsprechende Anwendung.
§ 8
(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten:
- 1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
- 2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4 HwO),
- 3.
die Wahl der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers, der stellvertretenden Hauptgeschäftsführerin oder des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
- 4.
die Feststellung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- 5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- 6.
der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
- 7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
- 8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
- 9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- 10.
der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nrn. 4 und 4a HwO),
- 11.
der Erlass einer Gesellenprüfungsordnung sowie weiterer Prüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 HwO),
- 12.
der Erlass von Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO),
- 13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94 HwO),
- 14.
die Änderung der Satzung,
- 15.
der Erlass der Beitragsordnung,
- 16.
der Erlass eines Sonderstatutes über die Dienstherrenfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten.
(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 bis 16 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nrn. 5, 10 bis 12 und 14 bis 16 sind in dem für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organ (§ 43) zu veröffentlichen.
§ 9
(1) Die Vollversammlung hält jährlich mindestens eine ordentliche Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Handwerkskammer es erfordert. Eine außerordentliche Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe es bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Vollversammlung ausgeschlossen werden; die Gründe hierfür sind in dem Beschluss festzulegen.
§ 10
(1) Zu den Sitzungen der Vollversammlung lädt die Präsidentin oder der Präsident die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung ein. Die Tagesordnung muss alle Anträge enthalten, die bis zur Einberufung der Vollversammlung vorliegen. Anträge auf Änderung der Satzung sind bei dem Vorstand der Handwerkskammer schriftlich zu stellen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand und die Ausschüsse.
(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen; sie ist außerdem in dem Mitteilungsblatt der Handwerkskammer zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung genügt als Beleg für die ordnungsgemäße Einladung. Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich der Handwerkskammer anzeigen, damit die Einladung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters (§ 6) veranlasst werden kann.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zur Vollversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(4) Unterlässt die Präsidentin oder der Präsident die ihr oder ihm obliegende Einberufung der Vollversammlung, so kann die Aufsichtsbehörde die Vollversammlung einberufen und leiten.
§ 11
(1) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident erneut eine Sitzung unter Beachtung der Einladungsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 1) mit derselben Tagesordnung einberufen; in dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen in der Vollversammlung erfolgen offen, sofern niemand widerspricht. Dabei werden jeweils ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(4) An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse einzelner Mitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen.
§ 12
(1) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung zur Beschlussfassung stellen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Über die Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern der Vollversammlung und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu übersenden.
§ 13
(1) In eilbedürftigen Angelegenheiten können Vollversammlungsbeschlüsse auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
(2) Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Vollversammlungsmitgliedern mit hinreichender Sachdarstellung und Begründung der Eilbedürftigkeit sowie einer Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung der Handwerkskammer zugehen muss, mitzuteilen.
(3) Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht.
§ 14
Von der Vollversammlung durchzuführende Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15
Das Verfahren der Vollversammlung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Vorstand
§ 16
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus der oder dem Vorsitzenden (Präsidentin oder Präsident), zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten), von denen eine Gesellin oder einer Geselle oder eine andere Arbeitnehmerin oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und neun weiteren Mitgliedern, von denen drei Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter sein müssen.
(2) Wählbar zum Vorstand ist nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht Innungsobermeisterinnen oder Innungsobermeister, Kreishandwerksmeisterinnen oder Kreishandwerksmeister oder Fachverbandsvorsitzende oder Fachverbandsvorsitzender sein.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes richtet sich nach der Wahlperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen.
(5) Die Vollversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung. Die Abberufung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
(7) Sitzungen des Vorstandes sind, sofern nichts anderes beschlossen wird, nicht öffentlich.
§ 17
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Fällt die Mehrheit der Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl und erreicht diese oder dieser nicht die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, so erfolgt ein weiterer Wahlgang, in dem neue Wahlvorschläge zulässig sind. Das Erfordernis der absoluten Stimmenmehrheit gilt für alle Wahlgänge. Ingesamt können in einer Sitzung bis zu drei Wahlgänge erfolgen. Ist nach drei Wahlgängen keine Präsidentin oder kein Präsident gewählt worden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen.
(2) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus dem Kreis der Selbständigen soll in Bezug auf die Präsidentin oder den Präsidenten ihren oder seinen Betriebssitz in dem jeweils anderen ehemaligen Kammerbezirk (§ 1 Abs. 1 Satz 2) haben. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Vollversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Dabei darf die Wahl nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gruppe im Sinne des § 5 Abs. 1, der sie angehören, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend für die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes. Sie erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahlen werden ebenfalls mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht.
(3) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten findet unter Leitung des an Lebensjahren ältesten und dazu bereiten anwesenden Mitgliedes der Vollversammlung statt, die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und ihrer oder seiner Stellvertretung ist der obersten Landesbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(5) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Bescheinigung der obersten Landesbehörde, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
§ 18
(1) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre oder seine Stellvertretung, vertreten gemeinsam die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die von der Handwerkskammer zu erfüllenden Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen die Aufgaben anderen Organen oder der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer übertragen sind.
(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Handwerkskammer für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
(4) Willenserklärungen, mit Ausnahme bei Geschäften der laufenden Verwaltung, welche die Handwerkskammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Überschreitet die vermögensrechtliche Verpflichtung einen Wert von 50.000 Euro, so muss die verpflichtende Erklärung zusätzlich noch von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sein. Sonstige Schriftstücke von besonderer Bedeutung müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer, im Verhinderungsfall von ihren oder seinen Vertreterinnen oder Vertretern, unterzeichnet sein.
(5) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer, insoweit vertritt diese oder dieser die Handwerkskammer.
§ 19
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident lädt mit einer Mindestfrist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie; in Ausnahmefällen kann die Einladung fernmündlich erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten oder einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil, soweit es sich nicht um ihre oder seine eigenen Angelegenheiten handelt. Die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin oder der stellvertretende Hauptgeschäftsführer hat das Recht, ebenfalls teilzunehmen, sofern es sich nicht um ihre oder seine eigenen Angelegenheiten handelt. Sofern sie oder er dies für zweckmäßig ansieht, kann die Präsidentin oder der Präsident sonstige sachverständige Personen zur Teilnahme zulassen.
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren oder bei denen das Vorstandsmitglied in besonderer Weise als Ehrenamtsträgerin oder Ehrenamtsträger einer Innung, Kreishandwerkerschaft oder eines Verbandes interessiert ist, insbesondere bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen oder Beschlüssen über finanzielle Zuwendungen, darf dieses nicht teilnehmen.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied widerspricht, auch schriftlich herbeigeführt werden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) Die Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zu übersenden.
(7) Der Inhalt der Beratungen der Vorstandssitzungen ist grundsätzlich vertraulich, sofern nichts anderes beschlossen wird.
Ausschüsse
§ 20
(1) Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse (§ 23); außerdem können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse gebildet werden.
(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Die Protokolle der Ausschüsse sind dem Vorstand zuzuleiten. Über die Empfehlungen beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer. Für die Mitglieder gilt § 4 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Gesellenprüfungsausschüsse und den Berufsbildungsausschuss bleiben unberührt.
(4) Für die Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen des § 69 Abs. 4 und des § 73 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HwO entsprechend.
§ 21
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Wahlzeit der Vollversammlung gewählt. Ein Drittel der Mitglieder müssen Gesellinnen oder Gesellen oder andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein, die in einem Betrieb einer selbständigen Handwerkerin oder eines selbständigen Handwerkers oder in einem handwerksähnlichen Betrieb beschäftigt sind. Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses müssen nicht aus der Mitte der Vollversammlung berufen bzw. gewählt werden.
(2) Die Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen. Wahlen in offener Abstimmung sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen; es können neue Vorschläge gemacht werden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Wahl der oder des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden darf nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Gruppe, der sie oder er angehört, erfolgen. Erfolgt in zwei Wahlgängen keine Entscheidung, so entscheidet ab dem dritten Wahlgang die Stimmenmehrheit der jeweils betroffenen Gruppe.
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolgerinnen oder Nachfolger auszuüben. Scheiden Mitglieder des Ausschusses vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Vollversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen; bis dahin kann sich der Ausschuss durch Zuwahl ergänzen.
§ 22
(1) Die Ausschüsse sind vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 26 und 30 beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen und den Ausschussmitgliedern bekannt zu geben.
Ständige Ausschüsse
§ 23
Als ständige Ausschüsse sind zu bilden
- 1.
der Berufsbildungsausschuss,
- 2.
Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Gesellenprüfungen und Zwischenprüfungen, soweit nicht die zuständigen Handwerksinnungen zur Errichtung ermächtigt sind,
- 3.
der Gewerbeförderungsausschuss,
- 4.
der Rechnungsprüfungsausschuss.
Berufsbildungsausschuss
§ 24
(1) Dem Berufsbildungsausschuss gehören sechs Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, sechs Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme. Abweichend von Satz 1 haben die Lehrkräfte ein Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten der Berufsbildungsvorbereitung und Berufsbildung, soweit sich die Beschlüsse auf die Organisation der schulischen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -) auswirken.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber werden von der Gruppe der selbständigen Handwerkerinnen und Handwerker, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Gruppe der Vertreterinnen und Vertreter der Gesellinnen und Gesellen und der anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Mitglieder berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens fünf Jahre.
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Vollversammlung mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertretungen, die bei Verhinderung der Mitglieder an deren Stelle treten. Stellvertretungen haben der gleichen Mitgliedergruppe wie das Mitglied anzugehören. Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen der oder dem Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
§ 25
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind insbesondere:
- 1.
Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten, für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung, für die Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
- 2.
Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung (§ 82 BBiG) empfohlenen Maßnahmen,
- 3.
wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist, sind insbesondere:
- 1.
Zahl und Art der der Handwerkskammer angezeigten Maßnahmen der Berufsbildungsvorbereitung und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
- 2.
Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnenen Erfahrungen,
- 3.
Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach § 41a Abs. 1 Satz 2 HwO,
- 4.
für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer neue Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
- 5.
Stellungnahmen oder Vorschläge der Handwerkskammer gegenüber anderen Stellen und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung der Handwerksordnung oder der aufgrund der Handwerksordnung erlassenen Rechtsvorschriften im Bereich der beruflichen Bildung beziehen,
- 6.
Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
- 7.
Beschlüsse nach § 44 Abs. 5 HwO sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
- 8.
Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
- 9.
Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer berühren.
(4) Die Vorschläge und Stellungnahmen des Berufsbildungsausschusses gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Satzes 2 als von der Vollversammlung angenommen, wenn sie nicht mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Beschlüsse, zu deren Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder zu deren Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung.
§ 26
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
§ 27
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a HwO sowie § 24 Abs. 2 bis 6 und § 26 entsprechend.
Gesellenprüfungsausschüsse
§ 28
Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf für die einzelnen Handwerke Gesellenprüfungsausschüsse, soweit sie nicht Handwerksinnungen nach § 33 Abs. 1 HwO ermächtigt hat, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten.
§ 29
(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerken Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertretungen.
(3) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
(4) Die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Gesellenprüfungsausschuss errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein.
(5) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Gesellenprüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter in der Vollversammlung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(6) Die Mitglieder der Gesellenprüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(8) § 24 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 30
Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 31
(1) Die Handwerkskammer hat eine Prüfungsordnung für die Gesellenprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln.
(2) Die Gesellenprüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 32
Die Bestimmungen der §§ 28 bis 31 finden auf Zwischenprüfungen und sonstige Abschluss- und Umschulungsprüfungen entsprechende Anwendung.
§ 33
Die Kosten der Prüfung bei eigenen Prüfungsausschüssen trägt die Handwerkskammer, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
Gewerbeförderungsausschuss
§ 34
(1) Der Gewerbeförderungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie einer entsprechenden Zahl von Stellvertretungen. Zwei Drittel der Mitglieder müssen selbständige Handwerkerinnen oder Handwerker oder Inhaberinnen oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe sein. Ein Drittel der Mitglieder müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein.
(2) Der Ausschuss hat alle mit der Gewerbeförderung zusammenhängenden Fragen zu beraten. Über die Sitzung des Gewerbeförderungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen ist.
(3) Der Ausschuss soll im Bedarfsfall für Fachfragen Sachverständige hinzuziehen.
(4) Die §§ 20 bis 22 finden entsprechende Anwendung.
Rechnungsprüfungsausschuss
§ 35
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und zwar aus zwei selbständigen Gewerbetreibenden und einer Gesellin oder einem Gesellen oder einer anderen Arbeitnehmerin oder einem anderen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung. Der Ausschuss hat die Jahresrechnung der Handwerkskammer auf der Grundlage des Prüfungsberichts einer unabhängigen Stelle (§ 40 Abs. 3) zu prüfen und darüber der Vollversammlung zu berichten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
Geschäftsführung
§ 36
(1) Die Geschäfte der Kammer werden nach den Richtlinien des Vorstandes von der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer und unter ihrer oder seiner Leitung von weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geführt. Bei der örtlichen Geschäftsverteilung sind die beiden Hauptverwaltungssitze hinsichtlich ihrer Funktion und Arbeitsplatzerhaltung möglichst gleichrangig zu berücksichtigen.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen Beamtinnen und Beamte zu ernennen und einzustellen; auf die dienstlichen Verhältnisse der Beamtinnen und Beamten finden die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung, Näheres regelt ein Sonderstatut über die Dienstherrenfähigkeit der Handwerkskammer und die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Beschäftigung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers erfolgt im Angestelltenverhältnis aufgrund eines Dienstvertrages, der vom Vorstand abzuschließen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamtinnen und Beamte unterzeichnen die Präsidentin oder der Präsident und die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer.
(5) Die Einstellung der nicht im Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten erfolgt nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen durch den Vorstand; er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer übertragen. Auf die dienstlichen Verhältnisse der Bediensteten finden die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die für das Land geltenden Tarifvereinbarungen und die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung. Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Über die Anstellungsverträge nicht beamteter Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen, soweit sie sich nicht aus Tarifvereinbarungen ergeben, entscheidet der Vorstand.
(6) Der Vorstand der Handwerkskammer ist Dienstvorgesetzter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Kammerbediensteten.
(7) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammer.
(8) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist für die gewissenhafte Erfüllung der ihr oder ihm obliegenden Amtspflichten und für die ordnungsgemäße Erledigung der den übrigen Bediensteten der Handwerkskammer unter ihrer oder seiner Leitung übertragenen Verwaltungsgeschäfte verantwortlich.
(9) Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer hat das Recht, beratend an den Sitzungen der Organe der Handwerkskammer teilzunehmen. Weder sie oder er noch die übrigen Mitarbeiter dürfen der Vollversammlung angehören. Die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer ist verpflichtet, bei den Beratungen der Organe der Handwerkskammer die rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkte, die einer Beschlussfassung entgegenstehen, vorzutragen. Beschlüsse, Anordnungen oder Maßnahmen der Organe der Handwerkskammer, die nach Auffassung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers einen Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellen, sind - einschließlich dieser Auffassung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers - in der Niederschrift aufzunehmen und von ihr oder ihm der Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung an den Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Beauftragte
§ 37
(1) Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestellen und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen betrauen. Die Bestellung erfolgt durch die Hauptgeschäftsführerin oder den Hauptgeschäftsführer.
(2) Die Befugnisse und Zuständigkeiten ergeben sich aus den §§ 17 und 111 HwO.
Ordnungsgeld
§ 38
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu 500 Euro festsetzen.
(2) Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht der oder dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstandes der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 3 Satz 1 HwO eingezogen und beigetrieben.
Haushalt, Finanzplanung, Rechnungslegung
§ 39
(1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Alljährlich hat der Vorstand über die zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer erforderlichen Ausgaben und deren Deckung einen Haushaltsplan aufzustellen.
(3) Der Haushaltsplan ist durch die Vollversammlung festzustellen und bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Der Vorstand ist an den festgestellten Haushaltsplan gebunden.
(4) Zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden.
(5) Die Handwerkskammer legt ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde.
(6) Der Finanzplan ist der Vollversammlung spätestens im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsplanes für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
(7) Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
§ 40
(1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat für jedes Rechnungsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um Entlastung nachzusuchen.
(2) Die Rechnungslegung hat sich auf sämtliche Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben sowie auf die von der Handwerkskammer bewirtschafteten sonstigen Mittel und Vermögen zu erstrecken.
(3) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss und eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer, die durch Beschluss der Vollversammlung bestimmt wird (§ 8 Abs. 1 Nr. 7). Eine Ausfertigung des Prüfungsberichts ist dem Rechnungsprüfungsausschuss zuzuleiten.
§ 41
Im Übrigen gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Finanzplanung, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung die Vorschriften der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der obersten Landesbehörde zu genehmigen ist.
Aufsicht
§ 42
Die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer führt die oberste Landesbehörde (§ 115 HwO).
Bekanntmachungen
§ 43
(1) Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer sind in dem Mitteilungsblatt "Norddeutsches Handwerk" zu veröffentlichen.
(2) Eine insgesamt neu beschlossene Satzung ist außerdem im Verkündungsblatt der obersten Landesbehörde bekanntzumachen; dieses gilt nicht für Satzungsänderungen.
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 44
(1) Bis zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Vollversammlung der aus den ehemaligen Handwerkskammern (§ 1 Abs. 1 Satz 2) entstandenen Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- a)
Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden (Präsidentinnen oder Präsidenten), die selbständige Handwerkerinnen oder Handwerker sind, sowie vier Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten), von denen zwei Gesellinnen oder Gesellen oder andere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein müssen. Die beiden Präsidentinnen oder Präsidenten müssen ihren Betriebssitz jeweils unterschiedlich in den beiden Bezirken der ehemaligen Handwerkskammern (§ 1 Abs. 1 Satz 2) haben. Sie führen im jährlichen Wechsel den Vorsitz (Vorsitzende Präsidentin oder Vorsitzender Präsident); die Reihenfolge bestimmt die Vollversammlung. Die Vorsitzende Präsidentin oder der Vorsitzende Präsident wird im Verhinderungsfall von der anderen Präsidentin oder dem anderen Präsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten vertreten. Ferner gehören dem Vorstand zwölf weitere Mitglieder an, von denen vier Arbeitnehmervertreterinnen oder Arbeitnehmervertreter sein müssen.
- b)
Soweit die Satzung im Übrigen über Rechte und Pflichten, Status und Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der beiden Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) Regelungen enthält (z. B. § 10 Abs. 1 und 4; § 11 Abs. 1; § 12 Abs. 1 und 2; § 16 Abs. 3 und 6; § 17 Abs. 1, 3 und 4; § 18 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 2, 3 und 6; § 36 Abs. 3 und 4), finden diese während der in Satz 1 festgelegten Übergangszeit für beide Präsidentinnen oder Präsidenten und die vier Stellvertretungen (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) Anwendung.
(2) Die am 31.12.2008 im Amt befindlichen Hauptgeschäftsführer der beiden ehemaligen Handwerkskammern (§ 1 Abs. 1 Satz 2) haben jeweils die gleichen Rechte und Pflichten und vertreten sich gegenseitig. Dies gilt bis zum Ausscheiden eines der beiden Hauptgeschäftsführer; in diesem Fall ist eine stellvertretende Hauptgeschäftsführerin oder ein stellvertretender Hauptgeschäftsführer zu wählen.
Inkrafttreten
§ 45
Diese Satzung tritt am 1.1.2009 in Kraft.