Abschnitt 15 HwKBS/LG/STDRdErl
Bibliographie
- Titel
- Errichtung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Redaktionelle Abkürzung
- HwKBS/LG/STDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110
15.
Die bei den Handwerkskammern Braunschweig und Lüneburg-Stade errichteten Meisterprüfungsausschüsse gemäß § 47 HwO bleiben bis zur Errichtung neuer Meisterprüfungsausschüsse für die Abnahme von Meisterprüfungen in dem jeweiligen Bereich zuständig; Entsprechendes gilt für die Gesellenausschüsse gemäß § 33 HwO und die Abschlussprüfungsausschüsse gemäß § 39 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Bis zur Errichtung eines Berufsbildungsausschusses gemäß § 43 HwO/§ 77 BBiG der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade besteht der Berufsbildungsausschuss übergangsweise aus den Mitgliedern der am 31.12.2008 bestehenden Berufsbildungsausschüsse der Handwerkskammern Braunschweig und Lüneburg-Stade. In der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade sind die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für eine neue Amtszeit des Berufsbildungsausschusses zu wählen.