Amtsgericht Brake
Beschl. v. 01.03.2018, Az.: 6 M 78/18
Zwangsvollstreckung wegen einer Restforderung aus einem Vollstreckungsbescheid
Bibliographie
- Gericht
- AG Brake
- Datum
- 01.03.2018
- Aktenzeichen
- 6 M 78/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 42183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 766 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2018, 435-436
In der Zwangsvollstreckungssache
26135 Oldenburg
- Gläubigerin -
vertreten durch den Geschäftsführer:
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
26931 Elsfleth
- Schuldner -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - durch die Direktorin des Amtsgerichts Meyer-Wehage am 1. März 2018 beschlossen:
Tenor:
Dem zuständigen Obergerichtsvollzieher wird aufgegeben, die von der Gläubigerin begehrte Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 19. Januar 2017 nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24.2.2017 nicht mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe die Fragen beantwortet bzw. der Fragenkatalog diene der Ausforschung.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Restforderung in Höhe von ca. 1.700 € aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 27. Januar 2012. Mit Schreiben vom 20. September 2016 hat die Gläubigerin beantragt, den Schuldner zur wiederholten Abnahme der Vermögensauskunft zu laden, da er (zwischenzeitlich) ein Gewerbe betreibe.
Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zur Abgabe der Auskunft auf den 3.November 2016 geladen. Im Termin wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.
Mit Schreiben vom 25. November 2016 teilte die Gläubigerin mit, dass ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden könne und bat um Fortsetzung des Auftrags. Der Schuldner wurde daraufhin (erneut) auf den 19Janaur 2017 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Im Termin hat der Schuldner die Erklärung abgegeben.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 begehrte die Gläubigerin die Nachbesserung der Vermögensauskunft unter Hinweis darauf, dass der Schuldner seine Einkünfte nicht vollständig angegeben habe. Insbesondere habe er sich nicht zu einzelnen Kunden und zur Auftragslage erklärt. Das Vermögensverzeichnis sei in sich nicht frei von Widersprüchen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, dass sich ihm der Nachbesserungsantrag sachlich nicht erschließe. Er empfehle das Erinnerungsverfahren einzuleiten.
In der weiteren Folge erläuterte die Gläubigerin ihr Verlangen und bat unter dem 21. Juni 2017 um eine Sachstandsnachricht. Mit Datum vom 24. Juli 2017 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, er werde nach seinem mehrwöchigen Urlaub auf die Sache zurückkommen. Mit Schreiben vom 16.Dezember 2017 lehnte dieser eine Nachbesserung ab. Die Gläubigerin bat daraufhin mit Datum vom 18. Dezember 2017 um Vorlage an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Entscheidung. Die Akten sind am 18. Januar 2018 bei Gericht eingegangen, wobei der zuständige Obergerichtsvollzieher mitgeteilt hat, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.
Das Gericht hat einen Abdruck der Vermögensauskunft eingeholt.
II. Der Antrag ist zulässig (§ 766 ZPO), wobei vorauszuschicken ist, dass das Nachbesserungs- oder Ergänzungsverfahren Fortsetzung des alten nicht gesetzmäßig verlaufenden und wegen des Mangels noch nicht abgeschlossenen Verfahrens ist (Zöller-Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 802d ZPO Rn. 18).
Die Verfahrensfortsetzung gebietet allerdings, dass sie in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zur Abgabe der Vermögensauskunft steht.
Davon ist vorliegend (noch) auszugehen. Zwar hat der Schuldner die Vermögensauskunft bereits am 19. Januar 2017 abgegeben; das Nachbesserungsverlangen ist auch zeitnah, d.h. am 24. Februar 2017 gestellt worden. Das eine Entscheidung darüber noch nicht getroffen ist, ist aber nicht im Risikobereich der Gläubigerin zuzuschreiben. Denn schuldhafte Verfahrensverzögerungen vermag das Gericht nach Aktenlage nicht festzustellen.
In der Sache hat die Erinnerung auch Erfolg. Die Gläubigerin kann Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen.
Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich vollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind, ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 15.12.2016 -1 ZB 54/16, zitiert nach juris).
Vorstehendes zugrunde legend ist zunächst die Vermögensauskunft nicht frei von Widersprüchen.
So ist zum Beispiel die Frage nach den Kraftfahrzeugen (Ziffer 7) sowohl mit Nein wie auch mit Ja beantwortet. Unter Ziffer 10 ist sodann festgehalten, dass der Schuldner zwar im Kfz-Brief stehe. Die Versicherung habe die Ehefrau abgeschlossen. Rechtlicher Besitzer (?) sei eine Firma (?) Lürßen. Zu den monatlichen Einkünften (Ziffer 11) hat der Schuldner angegeben, dass die Familie von den Schwiegereltern unterhalten werde. Zu Unterpunkt 13 ist zugleich angegeben, dass er (der Schuldner) ein Erwerbsgeschäft betreibt. Der monatliche Gewinn belaufe sich auf 2.000 € bei einem monatlichen Umsatz in Höhe von 6.500 €. Die Frage nach Aufträgen (Ergänzungsblatt I zu Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses) hat der Schuldner mit "Nein" beantwortet.
Zu den Außenständen erklärte der Schuldner, zwei Forderungen gegen Einzelfirmen in Höhe von 4.900 € bzw. 6.100 € zu haben, fällig seit dem 1.9.2016/1.10.2016.
Die beschriebene fehlende Plausibilität dieser Angaben, die sich ohne weiteres aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergibt, rügt die Gläubigerin zu Recht.
So bleibt insbesondere offen, wie der Schuldner monatliche Umsätze von mehr als 6.000 € erwirtschaften will, wenn keine Aufträge vorhanden sein sollen.
Die Widersprüche wird der zuständige Obergerichtsvollzieher im Rahmen der Nachbesserung aufzuklären haben, zumindest wird er darauf hinzuwirken haben, dass sich der Schuldner vollständig zu den Fragen erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Fragenkatalog der Gläubigerin kann auf ihr Schreiben vom 24. Februar 2017, das inhaltlich nicht zu beanstanden ist, Bezug genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.