§ 31 NBG - Abordnung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte kann vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Zustimmung des Beamten ist erforderlich, wenn die Abordnung die Dauer eines Jahres übersteigt oder wenn der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden soll; der Zustimmung bedarf es nicht, wenn in einem besonderen Ausnahmefall ein öffentliches Interesse die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn zwingend erfordert und diese die Dauer eines Jahres nicht übersteigt. Bei einem Beamten auf Probe ist die Zustimmung nur erforderlich, wenn er während der Probezeit zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird und diese Abordnung die Dauer von zwei Jahren übersteigt. Ist die Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, so soll er vor der Abordnung gehört werden, es sei denn, daß dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.