Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 8 NIngG - Ausgleichsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde oder nach § 7 Abs. 2 gleichgestellt ist, können die wesentlichen Unterschiede nach § 7 Abs. 4 ausgleichen

  1. 1.

    durch das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und das zusätzliche Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

  2. 2.

    durch das Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/35/EG entspricht, oder

  3. 3.

    durch das Absolvieren eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung nach Wahl der antragstellenden Person, wenn die Ausbildung dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. c, d oder e der Richtlinie 2005/35/EG entspricht.

(2) 1Muss nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 eine Eignungsprüfung abgelegt werden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 7 Abs. 4 abgelegt werden kann. 2Hat sich die antragstellende Person nach Absatz 1 Nr. 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so hat die Ingenieurkammer sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Ingenieurkammer abgelegt werden kann.

(3) 1Die Ingenieurkammer hat durch Satzung Bestimmungen zu treffen über die Einzelheiten der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. 2Sie kann bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen mit entsprechenden Kammern anderer Bundesländer zusammenarbeiten und dazu länderübergreifende Verwaltungsvereinbarungen abschließen.