Art. 3 JVAHS-BedBefAbk
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht
- Redaktionelle Abkürzung
- JVAHS-BedBefAbk,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Nach Artikel 3 Satz 2 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 2 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Befugnisse der mit Aufgaben des Justizvollzugs beauftragten Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand und das dort anzuwendende Recht vom 8. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 230) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Hannover, den 12. Januar 2010
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Justizminister
Bernd Busemann
Hamburg, den 14. Januar 2010
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Der Präses der Justizbehörde
Dr. Till Steffen