Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.10.2011, Az.: 5 U 160/11

Anforderungen an das Vorliegen eines Versicherungsfalls wegen Überschwemmung durch Wassereinbruch in die Garage und das Kellergeschoss aufgrund einer schrägen Garageneinfahrt

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.10.2011
Aktenzeichen
5 U 160/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 28488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2011:1020.5U160.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - AZ: 9 O 3128/10

Fundstellen

  • BauR 2012, 1694
  • FStBW 2012, 553-554
  • FStHe 2012, 434
  • MDR 2011, 1475-1476
  • VK 2012, 19
  • VersR 2012, 437
  • ZMR 2012, 491
  • r+s 2012, 342-343
  • zfs 2012, 93-94

In dem Rechtsstreit
W... S..., B..., Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O... S..., .,
gegen V... AG, H..., Beklagte und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte: S...H...,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch den Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Gründe

1

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

3

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

4

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

5

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

6

Der Versicherungsfall setzt einen Schaden durch eine Überschwemmung des Versicherungsortes voraus. Überschwemmung ist nach der Definition in § 3 Nr. 1 BEH eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn Wasser direkt über die schräge Einfahrt in die Garage und dann in das Kellergeschoss gelangt.

7

Überflutung von Grund und Boden ist nach der Entscheidung des BGH vom 20.04.2005 anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche (vgl. BGH VersR 2005, 828[BGH 20.04.2005 - IV ZR 252/03]), also auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln (vgl. OLGR Hamm 2006, 10, OLG Nürnberg RuS 2007, 329; OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570). Wasser, was von der Straße - etwa durch eine Kellertür - in den betroffenen Gebäudeteil läuft, genügt für die Annahme des Versicherungsfalles dagegen nicht (vgl. LG Kempten RuS 2009, 71). Nicht ausreichend ist es nämlich nach der Definition, wenn sich Niederschlagswasser (erst) in dem Gebäude selbst ansammelt.

8

Somit fehlt es nach dem eigenen Vortrag des Klägers zumindest an der erforderlichen erheblichen Wasseransammlung auf seinem Grundstück. Schadensursächlich war bei Zugrundelegung seines Vorbringens nicht eine Überschwemmung auf dem klägerischen Grundstück, sondern letztlich dessen Neigung (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2005 - 20 U 103/05 -).

9

Auch auf den anderen Grundstücksteilen sind keine Überschwemmungen eingetreten. Der Kläger hat selbst angegeben, dass das Wasser im Garten nicht gestanden habe, sondern der Boden gesättigt nass war. Dies genügt für die Annahme einer Überschwemmung nicht (vgl. OLG Karlsruhe 2001, 570). Unabhängig davon wäre eine Überschwemmung dort auch nach dem Klägervortrag gerade nicht schadensursächlich geworden.