Amtsgericht Brake
Beschl. v. 05.07.2004, Az.: 6 M 833/04
Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses des Schuldners wegen seiner unrichtigen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Handelsvertreter
Bibliographie
- Gericht
- AG Brake
- Datum
- 05.07.2004
- Aktenzeichen
- 6 M 833/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 31641
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBRAKE:2004:0705.6M833.04.0A
Rechtsgrundlage
- § 807 ZPO
Fundstelle
- JurBüro 2004, 502 (Volltext mit amtl. LS)
Tenor:
Wird Herr Gerichtsvollzieher ... angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 13.06.2002 in 6 M 7/02 vorzuladen, und zwar entsprechend dem Antrag des Gläubigers auf ergänzende Offenbarungsversicherung zum Zwecke der Nachbesserung gemäß Schreiben vom 05.11.2003.
Gründe
Der Schuldner ist zur Nachbesserung gem. § 807 ZPO verpflichtet, weil er am 13.06.2002 zu 6 M 7/02 unvollständig eidesstattlich versichert hat. Der Schuldner ist gemäß seinen Angaben Handelsvertreter, also selbstständig tätig. Dann ist der Schuldner als selbstständig Gewerbetreibender aber auch verpflichtet, diejenigen Auftraggeber bzw. Kunden für die vergangenen 12 Monate zu benennen, mit denen er geschäftlich Kontakt hatte. Der Schuldner ist also im Wege der Nachbesserung auch verpflichtet, die auf Seite 2 des Nachbesserungsantrages vom 05.11.2003 aufgeführten einzelnen Fragen zu beantworten und deren Richtigkeit eidesstattlich zu versichern. Denn nur diese ergänzenden Angaben können den Zweck eines solchen Verzeichnisses erfüllen, der darin liegt, dem Gläubiger die Möglichkeit zu eröffnen, Zugriff auf sämtliche Vermögenswerte zu nehmen bzw. wie hier wenigstens beurteilen zu können, welche weitere Vorgehensweise sinnvoll erscheint, um noch zu einer Befriedigung der Forderung zu kommen. Das Gericht hält die Angabe von Auftraggebern/Kunden der letzten 12 Monate für angemessen.
Nach Auffassung des Gerichts muss auch kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem Nachbesserungsantrag bestehen. Zwar hat so das Amtsgericht Münster in seinem Beschluss vom 03.02.2004 (10 M 126/03) entschieden. Dem folgt aber das Gericht nicht, aus dem Gesetz ergibt sich keine Einschränkung dahin, dass eine enge zeitliche Konnexität zwischen Erstabgabe und Nachbesserungsantrag bestehen muss. Das Amtsgericht Münster hat auch seine Meinung nicht näher begründet.
Nach allem hat die Erinnerung des Gläubigers vom 09.04.2004 Erfolg.