§ 21 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.