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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NdsK-DVbgÄndÜbk 2012 - I.

Bibliographie

Titel
Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbk 2012,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 304, 310), zuletzt geändert durch Übereinkunft vom 24. März 2011 (Nds. GVBl. S. 206, 207) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    1. "2.

      Es bestehen folgende Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind:

      • je eine Haupt- und Realschule in Cloppenburg, Duderstadt, Göttingen, Hannover, Lingen, Meppen, Oldenburg, Papenburg, Vechta, Wilhelmshaven und Wolfsburg,

      • je zwei Haupt- und Realschulen in Hildesheim und Osnabrück.

      Auf Antrag des kirchlichen Schulträgers können diese Schulen nach Maßgabe der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Regelungen als Schulen der Schulform Oberschule geführt werden.

      Werden die vorgenannten Ersatzschulen nach Entscheidung des kirchlichen Schulträgers als Ganztagsschulen geführt, erfolgt die Kostenerstattung nach den entsprechenden Regelungen für die öffentlichen Ganztagsschulen."

  2. 2.

    Nr. 9 erhält folgende Fassung:

    1. "9.

      Abweichend von der sonst geltenden Freiheit der Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern darf der Anteil an nichtkatholischen Schülerinnen und Schülern in diesen kirchlichen Schulen 30 vom Hundert nicht übersteigen. Das Kultusministerium kann im Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger auf Antrag des kirchlichen Schulträgers für einzelne Schulen einen höheren Anteil zulassen, soweit dadurch

      1. a)

        die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund oder

      2. b)

        eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

      erleichtert wird.

      Wird der hiernach zulässige Anteil nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler überschritten, nehmen diese Schulen an der vorstehenden Kostenregelung nicht teil. Für sie gelten die Bestimmungen über die Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft."