§ 5 NPflegeG - Örtliche Pflegekonferenzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Im Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können eine Pflegekonferenz (örtliche Pflegekonferenz) oder mehrere solcher Konferenzen gebildet werden, um dort Fragen
- 1.der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung,
- 2.der notwendigen pflegerischen Versorgungsstruktur,
- 3.der Koordinierung von Leistungsangeboten
zu beraten.
(2) Wird eine örtliche Pflegekonferenz gebildet, so gehören ihr mindestens in jeweils gleicher Zahl Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Körperschaften, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen an. Ihr sollen weitere Personen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegebedürftigen und des Pflegepersonals, angehören. Auf eine hälftige Besetzung mit Frauen ist hinzuwirken.