§ 9 BMpädPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BMpädPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000040
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem Schwimmbad nachweist.
(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien.