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§ 9 BMpädPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BMpädPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000040

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem Schwimmbad nachweist.

(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise befreien.