Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 21.03.2006, Az.: 1 A 31/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 21.03.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 31/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2006:0321.1A31.06.0A
Amtlicher Leitsatz
Die Klage gegen einen Grundsteuerbescheid als Folgebescheid ist unzulässig, wenn mit ihr nur Einwendungen gegen die sachliche Steuerpflicht erhoben werden. Diese sind dem Verfahren gegen den Grundsteuermessbescheid vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Grundsteuern.
Sie sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks G. weg 6 in H.. Sie bewohnen das Haus selbst und erzielen nach ihren Angaben keine Einkünfte daraus. Durch Bescheid vom 19.12.2005 zog die Beklagte die Kläger unter anderem zu Grundsteuer B in Höhe von 444,80 € heran. Ausweislich des Bescheides erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer für den "Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006". Zur Ermittlung des Betrages legte die Beklagte den Grundsteuermessbetrag zugrunde, wie er ihr durch das Finanzamt Osnabrück-Land zuletzt durch Datenträgeraustausch übermittelten Bescheid vom 28.02.2000 mitgeteilt wurde. Danach beträgt der Bruttogrundsteuermessbetrag 271,87 DM. Diesen - durch den offiziellen Umstellungskurs von 1,95583 dividiert - stellte die Beklagte als Grundsteuermessbetrag mit 139,00 € und den seit 2003 geltenden Hebesatz von 320 % in den Bescheid ein. Daraus ermittelte sie - rechnerisch richtig - den Grundsteuerbetrag von 444,80 €.
Mit ihrer unter dem 02. am 03.01.2006 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Heranziehung zu diesem Grundsteuerbetrag. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Grundsteuer auf selbst genutztes Wohneigentum stelle sich als versteckte Vermögenssteuer dar, die unzulässigerweise auf den Vermögensstamm erhoben würde. Sie müssten den Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides in Erwartung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung verhindern; die Festsetzung des Grundsteuermessbescheides sei daneben angegriffen worden.
Die Kläger beantragen,
den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2005 zu Grundbesitzabgaben "Grundsteuer B" für das Objekt G. weg 6 in H. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, den Folgebescheid nach § 175 Abgabenordnung auch von Amts wegen ändern zu müssen, und zwar auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen, ohne sich innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren auf die Bestandskraft des Grundsteuerbescheides berufen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, sie sind in ihren wesentlichen Bestandteilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil den Klägern zum Einen ein einfacherer und gleich effektiver Weg zur Verfügung steht, den erstrebten Rechtsschutz zu erreichen (1) und zum Anderen die Einwendung gegen die sachliche Steuerpflicht im Messbescheidsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen (2).
(1) Das allgemeine Rechtsschutzinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung für die erhobene Anfechtungsklage fehlt jedenfalls dann, wenn ein Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näher liegende Weise erreichen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., vor § 40 Rdnr. 48 m.w.N.). Ein solcher einfacherer Weg mit gleichem Rechtsschutz steht den Klägern im Ergebnis deshalb zu, weil sie beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung des Grundsteuermessbescheides stellen können.
Gemäß § 20 Grundsteuergesetz -GrStG- wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Steuermessbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist, Abs. 1 Nr. 2 b, und zwar gem. Abs. 2 Nr. 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der Heranziehung selbst genutzten Wohneigentums muss sich - zumindest auch - auf der Ebene des Messbescheidsverfahrens auswirken. Die Festsetzung der sachlichen Steuerpflicht erfolgt im Grundsteuermessbescheid. Dieser ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb ergibt sich aus § 175 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- i.V.m. § 171 Abs. 10 AO eine Folgepflicht der die Grundsteuer erhebenden Gemeinde. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dieser Verpflichtung entsprechen zu wollen. Zumindest bis an den Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung heran ist deshalb das eigentliche Rechtsschutzziel, den Eintritt der Bestandskraft des die Zahlungspflicht festsetzenden Grundsteuerbescheides (also des Folgebescheides) zu verhindern, dadurch zu erreichen, dass eine etwa festgestellte Verfassungswidrigkeit über die Änderung des Grundlagenbescheides die Folgepflicht auslöst und damit die Bestandskraft des Folgebescheides durchbricht. Die Klageerhebung war deshalb aus diesem Grunde schlicht entbehrlich. Weil der Antrag beim Finanzamt nach § 20 GrStG im behördlichen Verfahren einfacher und nicht an die Förmlichkeiten des gerichtlichen Verfahrensrechts gebunden ist, fehlt für die Klage deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
(2) Die Klage ist auch deshalb unzulässig, weil die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung im Messbescheidverfahren, also gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, geltend zu machen sind, § 351 Abs. 2 AO. Einwendungen gegen die sachliche Steuerpflicht sind danach im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend zu machen. Wird geltend gemacht, dass eine dem Grundlagenbescheid zugrunde gelegte Gesetzesvorschrift verfassungswidrig sei, so muss deswegen der Grundlagenbescheid angegriffen werden (Tippke/Kruse, AO, § 351 Rdnr. 36 b unter Hinweis auf BFH Bundessteuerblatt 73, 787).
Eine gegen einen Folgebescheid gerichtete Klage, mit der inhaltlich die Richtigkeit eines Grundlagenbescheides beanstandet wird, ist zwingend nicht allein deshalb unzulässig; die Rechtsfolge des § 351 Abs. 2 AO kann nämlich auch nur darin bestehen, dass die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Klageverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben (BFH, U. v. 09.11.2005 - I R 10/05 -; zuletzt wohl B. v. 18.01.2006 - II B 117/05 -); sie wird gegen einen Folgebescheid aber nur dann allgemein für zulässig erachtet, wenn mit ihr das Fehlen eines wirksamen Grundlagenbescheides geltend gemacht wird (BFH, U. v. 09.11.2005, a.a.O.). Wird hingegen ein Fehler der Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Anfechtung des Folgebescheides geltend gemacht, ist diese Klage unzulässig, weil die Klagebefugnis fehlt. Die Einwendung gegen die Grundlage der Besteuerung (im entschiedenen Fall die Höhe des für die Gewerbesteuer maßgeblichen gewerblichen Gewinns) hat dann allein im Verfahren gegen den Messbescheid zu erfolgen (BFH, U. v. 11.07.1996 - IV R 67/95 -). Der Einwand, die sachliche Steuerpflicht fehle für die Heranziehung bei selbst genutztem Wohneigentum, kann deshalb zulässigerweise nicht gegen den Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden, sondern nur im Wege des Änderungsbegehrens gegenüber dem Finanzamt.
Die Regelung des § 351 Abs. 2 AO wirkt sich nach Auffassung der Kammer deshalb auf die Klagebefugnis aus, weil die geltend gemachte Beschwer sich nicht darin erschöpft, dass ein Kläger geltend machen kann, Adressat eines belastenden Verwaltungsakts zu sein, sondern auch in den Blick zu nehmen hat, durch welchen Umstand die Belastung eingetreten sein soll. Wird geltend gemacht, die sachliche Steuerpflicht liege nicht vor, so resultiert diese Belastung gerade nicht aus dem Folge-, sondern aus dem Grundlagenbescheid. § 351 Abs. 2 AO wirkt sich mithin hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Klage nach Auffassung der Kammer, die sich insoweit der Entscheidung des BFH vom 11.07.1996 (a.a.O.) anschließt, auf die Klagebefugnis aus.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die präklusionsähnliche Wirkung des § 351 Abs. 2 AO im Sinne einer Beschränkung von Vorbringen auf ein bestimmtes Verfahren darin zu sehen ist, dass dieselbe rechtliche Frage nicht in zwei unterschiedlichen Verfahren - womöglich abweichend voneinander - gelöst werden soll. Es käme deshalb in gleicher Weise in Betracht, die Wirkung eines Ausschlusses des Vorbringens im Verfahren gegen den Folgebescheid dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis zuzuordnen. Dies könnte letztlich sogar offen bleiben, weil das Fehlen einer dieser Voraussetzungen in gleicher Weise die Klage unzulässig macht.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit für die unzulässige Klage nicht vorgreiflich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von gleich gelagerten Verfahren hat, § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO und noch nicht obergerichtlich entschieden worden ist.