§ 2
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2023/2024 und zum Sommersemester 2024 (ZZ-VO 2023/2024)
- Amtliche Abkürzung
- ZZ-VO 2023/2024
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
1Ist ein Studiengang für Studienanfängerinnen und Studienanfänger zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für eingerichtete höhere Semester, soweit in Anlage 1 Abschnitt II oder Anlage 2 Abschnitt II nichts anderes bestimmt ist. 2Die in Anlage 1 Abschnitt II festgesetzte Zulassungszahl vermindert sich um die Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 3Im Übrigen ergibt sich die Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (Wintersemester 2023/2024 oder Sommersemester 2024) und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester. 4Für die Rechnung nach den Sätzen 2 und 3 gilt
- 1.
im Wintersemester 2023/2024
- a)
für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester,
- b)
für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester,
- 2.
im Sommersemester 2024
- a)
für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester,
- b)
für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester
festgesetzte Zulassungszahl.