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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolSportFitRdErl

Bibliographie

Titel
Sportliche Fitness im Bereich der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportFitRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens, vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie der Überprüfung von Bewerbenden für einen Landeswechsel nach Niedersachsen gilt in Bezug auf die Feststellung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen sportlichen Fitness Folgendes:

1.1 Die sportliche Fitness der Bewerbenden für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Polizei ist vor einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Polizeiakademie Niedersachsen mithilfe eines Sporteignungstests zu überprüfen. Das Gleiche gilt für Bewerbende für einen Praktikumsplatz bei der Polizei und für solche, die sich für eine Einstellung nach dem noch abzulegenden erfolgreichen Abschluss der zwölften Klasse der Fachoberschule bewerben sowie für Volljuristinnen und Volljuristen, die sich direkt für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bewerben.

Die Polizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die Einstellungszusage in dem Praktikantenvertrag, der im Rahmen des zweijährigen Besuchs der Fachoberschule oder des einjährigen Praktikums zur Erlangung der vollen Fachhochschulreife angeboten wird, nur unter der zusätzlichen Bedingung erfolgt, dass die Praktikantin oder der Praktikant vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst erneut auch den Sporteignungstest der Polizeiakademie Niedersachsen erfolgreich absolviert. Das Gleiche gilt für die Einstellungszusage der Polizeiakademie Niedersachsen für die Bewerbenden für eine Einstellung nach dem noch abzulegenden erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule.

Der Umfang des Sporteignungstests wird durch Einstellungsrichtlinien festgelegt.

1.2 Zum Nachweis der sportlichen Fitness im Rahmen der Feststellung der Bewährung hat die Beamtin oder der Beamte auf Probe innerhalb der letzten neun Monate vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Fitnesstest der Polizei Niedersachsen gemäß Anlage 1a zum RdErl. "Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei" (Bezugserlass) erfolgreich abzulegen und die Bescheinigung der Abnahme der zuständigen Personalstelle vorzulegen. Der Fitnesstest ist durch

  • zwei lizenzierte Übungsleiterinnen oder Übungsleiter der Polizei Niedersachsen oder

  • eine lizenzierte Übungsleiterin oder einen lizenzierten Übungsleiter der Polizei Niedersachsen sowie eine Sportabzeichenprüferin oder einen Sportabzeichenprüfer

abzunehmen.

Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen haben besonders darauf hinzuwirken, dass von den Beamtinnen und Beamten, die sich in der Probezeit befinden, die Leistungsnachweise nach Nummer 4 des Bezugserlasses kalenderjährlich erbracht werden und dass der Fitnesstest als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit frühzeitig abgelegt wird. Die Regelungen zum Nachweis der sportlichen Fitness im Rahmen der Feststellung der Bewährung sind den Beamtinnen und Beamten auf Probe gegen Nachweis schriftlich auszuhändigen.

Beamtinnen auf Probe, bei denen zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten neun Monate vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft besteht, sind von der Ablegung des Fitnesstests im Rahmen der Feststellung der Bewährung befreit.

Das Gleiche gilt für Beamtinnen auf Probe, die sich zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten neun Monate vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Mutterschutz befinden. Weitere Befreiungen von Beamtinnen auf Probe nach einer Entbindung können im Einzelfall von den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen erteilt werden.

Die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen haben Beamtinnen auf Probe, die eine Schwangerschaft der Personalstelle mitteilen oder mitgeteilt haben, umgehend auf diese Regelung hinzuweisen.

1.3 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte von anderen Dienstherren (insbesondere aus anderen Bundesländern, dem Bundeskriminalamt und der Bundespolizei), die zur Polizei Niedersachsen wechseln wollen, haben innerhalb der letzten neun Monate vor dem Landeswechsel den Fitnesstest der Polizei Niedersachsen gemäß den in Anlage 1a zum Bezugserlass genannten Leistungsanforderungen erfolgreich abzulegen und die Bescheinigung der Abnahme der in Niedersachsen zuständigen Stelle vorzulegen. Der Fitnesstest ist durch

  • zwei lizenzierte Übungsleiterinnen oder Übungsleiter der Polizei (Bund und Länder) oder

  • eine lizenzierte Übungsleiterin oder einen lizenzierten Übungsleiter der Polizei (Bund und Länder) sowie eine Sportabzeichenprüferin oder einen Sportabzeichenprüfer

abzunehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1597)