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Art. 5 HvFlutStV - Schiedsstelle (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Flutung der Havelpolder und die Einrichtung einer gemeinsamen Schiedsstelle
Redaktionelle Abkürzung
HvFlutStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Nach Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 249) gilt:

"Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."

(1) Die Länder richten die gemeinsame Schiedsstelle nach Artikel 4 Abs. 4 bei Bedarf ein. Zu ihrer Besetzung benennt jedes Land innerhalb angemessener Zeit jeweils eine geeignete Person als unabhängigen Gutachter. Das fünfte und zugleich Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichtes benannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ihre Entscheidung ist unanfechtbar und für die Vertragspartner bindend.

(2) Die Kosten des von jedem Land entsandten Mitglieds der Schiedsstelle trägt das entsendende Land. Die Kosten des Vorsitzenden und die allgemeinen Geschäftskosten der Schiedsstelle tragen die Länder zu gleichen Teilen.