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  • ab 04.02.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BienSVDRdErl - II. Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern
Redaktionelle Abkürzung
BienSVDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Der gemeine Wert eines Bienenvolkes ist nach folgenden Grundsätzen unter Beachtung des in § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 TierSG festgesetzten Höchstwertes von 150 EUR zu ermitteln:

1.
Das Bienenvolk einschließlich seines Wabenbaus, aber ohne die Bienenwohnung, wird als Einheit bewertet.

2.
Wirtschaftsvölker, Ableger und Schwärme haben je nach ihrer Stärke einen unterschiedlichen wirtschaftlichen Wert. Ein Bienenvolk hat im Frühjahr nach vorausgegangener Überwinterung einen höheren wirtschaftlichen Wert als ein Volk am Ende der Trachtperiode.

3.
Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern sind in der Regel die nachstehenden Beträge zugrunde zu legen:

3.1
Völker auf Waben

Der gemeine Wert ergibt sich nach folgender Formel:

GW =StW x n x F(W) x F(J)
GW =gemeiner Wert
StW =Standardwert in EUR für eine vollflächig dicht besetzte Normalmaßwabe: 8 EUR
n =Anzahl der vollflächig dicht besetzten Waben
F(W) =Faktor für das Wabenmaß:
Normalmaß= 1,00
Zandermaß= 1,12
Langstrothmaß= 1,25
Dadantmaß= 1,58
F(J) =Faktor Jahreszeit:
Winter bis Frühling (1. Oktober bis 30. April) = 1,0
Sommer bis Herbst (1. Mai bis 30. September) = 0,7.

3.2
Schwärme oder Kunstschwärme: je Kilogramm Bienenmasse 40 EUR.

3.3
Für Reinzuchtvölker können mit entsprechendem Zuchtnachweis Zuschläge bis zu 25 v. H. festgesetzt werden.

3.4
Die unschädlich beseitigten Brutwaben aus Völkern, die mit dem Kunstschwarmverfahren saniert werden, können unter Berücksichtigung von Brutflächenausdehnung und Wabenmaß entschädigt werden. Der gemeine Wert ergibt sich nach folgender Formel: GW = StWBW x n x F(W).

StWBW =Standardwert in EUR für eine beidseitig vollflächig bebrütete Wabe im Normalmaß: 4 EUR.

3.5
Der gemeine Wert von Wachs aus Vorratswaben für maximal 44 Waben je Volk wird nach dem Wachsgewicht ermittelt und beträgt 5 EUR/kg Rohwachs. Wenn im Ausnahmefall die unschädliche Beseitigung der Vorratswaben ohne Wachsgewinnung erfolgt, ist die Wabe mit einem durchschnittlichen Wachsgewicht von 0,12 kg anzusetzen und der gemeine Wert in EUR ergibt sich nach der Formel: GW = n x 0,12 x 5.

3.6
Im Übrigen gelten für die Abwicklung der Entschädigung die Grundsätze des Bezugserlasses zu b.