Amtsgericht Bad Iburg
Urt. v. 23.09.2003, Az.: 23 OWi (44 Js 60861/03) 153/03

Freispruch wegen eines nicht eindeutig zurechenbaren Rotlichtverstoßes

Bibliographie

Gericht
AG Bad Iburg
Datum
23.09.2003
Aktenzeichen
23 OWi (44 Js 60861/03) 153/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 32309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGBADIB:2003:0923.23OWI44JS60861.03.0A

Verfahrensgegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Bad Iburg - Abteilung für Bußgeldsachen - hat
in der Sitzung vom 23.09.2003,
an der teilgenommen haben:
... Richter am ... als Bußgeldrichter,
Rechtsanwalt J als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

Gründe

1

Die Verwaltungsbehörde wirft dem Betroffenen vor, er habe am 04.04.03 in Georgsmarienhütte auf der Malbergerstraße das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage als Führer des PKW Audi xxx missachtet, wobei das Rotlicht der Anlage bereits länger als eine Sekunde angehalten habe. Dieser Vorwurf konnte in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Der Betroffene hat die Aussage verweigert, sein Verteidiger jedoch geltend gemacht, es stünde nicht fest, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sei. Tatsächlich hat der Zeuge xxx die Überzeugung, der Betroffene sei der Täter gewesen, aus einem Telefonat, bei dem der Gesprächspartner sich unter dem Namen des Betroffenen gemeldet habe. Letztlich kann aber nicht festgestellt werden, mit wem der Zeuge tatsächlich telefoniert hat, sodass die Täterschaft nicht zweifelsfrei fest steht. Deshalb war der Betroffene freizusprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.

Richter am Amtsgericht