Amtsgericht Bad Iburg
Urt. v. 23.09.2003, Az.: 23 OWi (44 Js 60861/03) 153/03
Freispruch wegen eines nicht eindeutig zurechenbaren Rotlichtverstoßes
Bibliographie
- Gericht
- AG Bad Iburg
- Datum
- 23.09.2003
- Aktenzeichen
- 23 OWi (44 Js 60861/03) 153/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 32309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGBADIB:2003:0923.23OWI44JS60861.03.0A
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Amtsgericht Bad Iburg - Abteilung für Bußgeldsachen - hat
in der Sitzung vom 23.09.2003,
an der teilgenommen haben:
... Richter am ... als Bußgeldrichter,
Rechtsanwalt J als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde wirft dem Betroffenen vor, er habe am 04.04.03 in Georgsmarienhütte auf der Malbergerstraße das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage als Führer des PKW Audi xxx missachtet, wobei das Rotlicht der Anlage bereits länger als eine Sekunde angehalten habe. Dieser Vorwurf konnte in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht aufrecht erhalten werden. Der Betroffene hat die Aussage verweigert, sein Verteidiger jedoch geltend gemacht, es stünde nicht fest, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sei. Tatsächlich hat der Zeuge xxx die Überzeugung, der Betroffene sei der Täter gewesen, aus einem Telefonat, bei dem der Gesprächspartner sich unter dem Namen des Betroffenen gemeldet habe. Letztlich kann aber nicht festgestellt werden, mit wem der Zeuge tatsächlich telefoniert hat, sodass die Täterschaft nicht zweifelsfrei fest steht. Deshalb war der Betroffene freizusprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz.