§ 1 DVO-NJagdG - Einschränkungen sachlicher Verbote
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NJagdG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) Schwarzwild in der Falle darf entgegen
- 1.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule und
- 2.
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung künstlicher Lichtquellen
durch Kopfschuss erlegt werden.
(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild
- 1.
von einer Ansitzeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines angekoppelten Anhängers befestigt ist und das Dach des Fahrerhauses um mindestens 0,5 m überragt, und
- 2.
von einem landwirtschaftlichen Anhänger
erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.
(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen
- 1.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Schrot mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm aus einer Entfernung von höchstens 30 m auf gestreifte Frischlinge geschossen werden,
- 2.
§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels erlegt werden und
- 3.
§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 200 m von Fütterungen erlegt werden.