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§ 1 DVO-NJagdG - Einschränkungen sachlicher Verbote

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NJagdG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) Schwarzwild in der Falle darf entgegen

  1. 1.

    § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung von Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6 mm und einer Mündungsenergie von mindestens 400 Joule und

  2. 2.

    § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes unter Verwendung künstlicher Lichtquellen

durch Kopfschuss erlegt werden.

(2) Entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes darf Wild

  1. 1.

    von einer Ansitzeinrichtung, die auf der Ladefläche eines Kraftfahrzeuges oder eines angekoppelten Anhängers befestigt ist und das Dach des Fahrerhauses um mindestens 0,5 m überragt, und

  2. 2.

    von einem landwirtschaftlichen Anhänger

erlegt werden, wenn das Fahrzeug während der Jagdausübung steht und das Fahrerhaus nicht besetzt ist.

(3) In gefährdeten Gebieten nach § 14d Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594) darf entgegen

  1. 1.

    § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Schrot mit einem Durchmesser von mindestens 3 mm aus einer Entfernung von höchstens 30 m auf gestreifte Frischlinge geschossen werden,

  2. 2.

    § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen und Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels erlegt werden und

  3. 3.

    § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes Schwarzwild in Notzeiten in einem Umkreis von weniger als 200 m von Fütterungen erlegt werden.