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§ 2 AWohnV

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs
Redaktionelle Abkürzung
AWohnV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23500

(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 250 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sind die Gebiete

  1. 1.

    der Landeshauptstadt Hannover,

  2. 2.

    der Hansestädte Buxtehude und Lüneburg,

  3. 3.

    der Städte Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Göttingen, Laatzen, Langenhagen, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wolfsburg,

  4. 4.

    der Inselgemeinde Juist,

  5. 5.

    des Nordseebades Wangerooge und

  6. 6.

    der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.

(2) Die Begründung nach § 250 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ergibt sich aus der Anlage.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 250 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, für das eine Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB beantragt wird.