§ 2 AWohnV
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Baugesetzbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- AWohnV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23500
(1) Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 250 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 201a Sätze 3 und 4 BauGB sind die Gebiete
- 1.
der Landeshauptstadt Hannover,
- 2.
der Hansestädte Buxtehude und Lüneburg,
- 3.
der Städte Borkum, Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Göttingen, Laatzen, Langenhagen, Norderney, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück und Wolfsburg,
- 4.
der Inselgemeinde Juist,
- 5.
des Nordseebades Wangerooge und
- 6.
der Gemeinden Baltrum, Langeoog und Spiekeroog.
(2) Die Begründung nach § 250 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB ergibt sich aus der Anlage.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 250 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, für das eine Genehmigung nach § 250 Abs. 1 Satz 1 BauGB beantragt wird.