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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBhVOBezGrRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Bezugsgrößen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beitragszahlung für Pflegekräfte nach § 33 Abs. 5 NBhVO
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOBezGrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Ab dem 01.01.2024 beträgt die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV), die die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 1 SGB VI ist, für die alten Bundesländer 3 535,00 EUR monatlich (bisher 3 395,00 EUR) und für die neuen Bundesländer 3 465,00 EUR monatlich (bisher 3 290,00 EUR).

Die ab dem 01.01.2024 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Pflegegrad der oder des Pflegebedürftigenbezogene Leistung "häusliche Pflegehilfe"
Prozent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2024 in EUR
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
1-----
218,90668,12654,89124,27121,81
330,101 064,041 042,97197,91193,99
449,001 732,151 697,85322,18315,80
570,002 474,502 425,50460,26451,14
Pflegegrad der oder des Pflegebedürftigenbezogene Leistung "Pauschalbeihilfe"
Prozent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2024 in EUR
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
1-----
227,00954,45935,55177,53174,01
343,001 520,051 489,95282,73277,13
470,002 474,502 425,50460,26451,14
5100,003 535,003 465,00657,51644,49
Pflegegrad der oder des Pflegebedürftigenbezogene Leistung "Kombinationsleistung"
Prozent der Bezugsgrößebeitragspflichtige Einnahmen in EURmonatlicher Beitrag 2024 in EUR
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
1-----
222,95811,28795,22150,90147,91
336,551 292,041 266,46240,32235,56
459,502 103,332 061,68391,22383,47
585,003 004,752 945,25558,88547,82

Die für Besitzstandsfälle ab dem 01.01.2024 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit der oder des Pflegebedürftigentatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich in StundenBemessungsgrundlageBeitrag bei einem Beitragssatz von 18,6 % in EUR
Prozent der Bezugsgrößemonatlicher Betrag 2024 in EUR
alte Länderneue Länderalte Länderneue Länder
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28802 828,002 772,00526,01515,59
21602 121,002 079,00394,51386,69
14401 414,001 386,00263,00257,80
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
2153,33331 885,331 848,00350,67343,73
1435,55551 256,891 232,00233,78229,15
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
1426,6667942,67924,00175,34171,86

Nach Mitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegekraft bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2023 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,041237113 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,053191489 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderung des Rentenversicherungsbeitrages im Verhältnis zum Vorjahr wider.

Die bisherige Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen entfällt ab dem 01.01.2024. Beitragszahlungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten.

Die ab dem 01.01.2024 gültigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte lauten wie folgt:

monatlicher Beitrag 2024 in EUR
alte Länderneue Länder
45,9645,05

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch RdErl. vom 19. Dezember 2023 (Nds. MBl. 2024 Nr. 15)

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