§ 124 Nds. PersVG - Übergangsvorschriften für Polizeidienststellen und die Landesbereitschaftspolizei
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Bis zum Erlaß der ersten Verordnung nach § 86 Abs. 6 gelten als Dienststellen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
- 1.der Bereich eines Polizeiabschnitts,
- 2.die Schutzpolizeiinspektionen - ausgenommen die Schutzpolizeiinspektionen bei den Polizeidirektionen -,
- 3.die Verkehrspolizeiinspektionen,
- 4.die Polizeihubschrauberstaffel,
- 5.die Kriminalpolizeiinspektionen - ausgenommen die Fachinspektionen bei den Polizeidirektionen -,
- 6.die Wasserschutzpolizei ohne das Wasserschutzpolizeidezernat,
- 7.jede Abteilung der Landesbereitschaftspolizei,
- 8.die Direktion der Landesbereitschaftspolizei und
- 9.die Polizeiverwaltungsstellen.
Bis zum selben Zeitpunkt besteht der Polizeibezirkspersonalrat bei der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen fort.