§ 57a NHG - Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts"
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Für die "Georg-August-Universität Göttingen Stiftung öffentlichen Rechts" ohne den Bereich Humanmedizin und für deren Bereich Humanmedizin besteht jeweils ein gesondertes Stiftungsvermögen (Teilvermögen). Beide Teilvermögen sind in getrennten Bilanzen auszuweisen. Sie können durch Zustiftungen jeweils eigenständig erhöht werden. Die Bilanz für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin wird mit der Bilanz für den Bereich Humanmedizin zur Gesamtbilanz der Stiftung konsolidiert. Die Teilvermögen dürfen nicht zur Verbesserung des jeweils anderen Teilvermögens herangezogen werden. Sind Maßnahmen sowohl der Universität ohne den Bereich Humanmedizin als auch dem Bereich Humanmedizin zuzurechnen, so ist eine interne Kostenteilung vorzunehmen.
(2) § 57 Abs. 3 gilt für die Teilvermögen entsprechend.
(3) Abweichend von § 57 Abs. 1 Satz 1 hat die Stiftung je einen Wirtschaftsplan für die Universität ohne den Bereich Humanmedizin und für den Bereich Humanmedizin aufzustellen. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.