§ 28 DSchG - Kennzeichnung von Kulturdenkmalen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht genutzten Baudenkmalen verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. Die Schilder sind so anzubringen, dass sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.