§ 17 NHZVO - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (Vorwegzulassung)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Abs. 3 des Staatsvertrages abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
- 1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
- 2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
- 3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Abs. 1 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). 3Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 4Ist der Dienst noch nicht beendet, so ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) 1Das Los nach Artikel 8 Abs. 3 Satz des Staatsvertrages bestimmt sich nach § 4 Abs. 2. 2Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.