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Pflichtfeld

Abschnitt 145 RiStBV - Festsetzung der notwendigen Auslagen des Beschuldigten

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Richtlinie
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Vor dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses soll der Rechtspfleger den Vertreter der Staatskasse hören. Dieser kann zu der von ihm beabsichtigten Äußerung oder zu Einzelfragen eine Stellungnahme des Leiters der Strafverfolgungsbehörde beim Landgericht herbeiführen.

(2) Der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers ist dem Vertreter des Staatskasse zuzustellen (§ 464 b Satz 3 StPO, § 212a ZPO). Dieser prüft, ob gegen den Festsetzungsbeschluss innerhalb der Notfrist von zwei Wochen (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Rechtspflegergesetz und § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO) namens der Staatskasse Erinnerung zu erheben ist. Dabei kann er den Leiter der Strafverfolgungsbehörde beim Landgericht beteiligen. Wird von der Erinnerung abgesehen, so teilt der Vertreter der Staatskasse dies dem Rechtspfleger mit. Legt der Vertreter der Staatskasse Erinnerung ein, so beantragt er gleichzeitig, die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen. Er teilt dem Rechtspfleger unverzüglich die Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag mit.

(3) Die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung wird dem Vertreter der Staatskasse zugestellt. Für die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gilt Abs. 2 Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) Soweit der Rechtspfleger bei der Festsetzung der Auslagen der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse entspricht, ordnet er gleichzeitig mit dem Erlass des Festsetzungsbeschlusses die Auszahlung an. Die Auszahlung von Auslagen, deren Festsetzung der Vertreter der Staatskasse widersprochen hat, wird bereits vor der formellen Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses angeordnet, wenn

  1. a)
    die Frist zur Einlegung der Erinnerung oder der sofortigen Beschwerde für den Vertreter der Staatskasse abgelaufen ist,
  2. b)
    der Vertreter der Staatskasse erklärt hat, dass eine Erinnerung oder ein Rechtsmittel nicht eingelegt werde, oder
  3. c)
    der Vertreter der Staatskasse Erinnerung oder sofortige Beschwerde eingelegt hat und die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses oder die Vollziehung der Entscheidung über die Erinnerung nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Erinnerung oder der sofortigen Beschwerde ausgesetzt wird.

Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss nur zum Teil angefochten, so ist der Teil der Auslagen, dessen Festsetzung nicht angefochten ist, sofort zu erstatten; auf dem Auszahlungsbeleg ist auf die Teilanfechtung hinzuweisen.