§ 27 NLWO - Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster 5 gemäß § 79 eingereicht werden. Er muss enthalten
- 1.Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,
- 2.den Namen der Partei, für die die Bewerberin oder der Bewerber auftritt, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese.
Kreiswahlvorschläge von Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, führen an Stelle einer Parteibezeichnung die Bezeichnung
"Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber".
(2) Der Kreiswahlvorschlag soll Namen und Anschriften der Vertrauenspersonen enthalten. Es ist zulässig, als eine Vertrauensperson die Bewerberin oder den Bewerber zu benennen.
(3) Die Unterzeichnung des Kreiswahlvorschlags gemäß § 14 Abs. 2 NLWG gilt zugleich als Zustimmung zur Führung der angegebenen Parteibezeichnung (§ 14 Abs. 5 Satz 4 NLWG).
(4) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Muster 6 gemäß § 79 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- 1.Die Formblätter werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift der vorzuschlagenden Bewerberinnen oder des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Ferner ist bei Parteien deren Name und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung "Einzelbewerberin" oder "Einzelbewerber" anzugeben. Parteien haben zu bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber bereits nach § 18 Abs. 1 NLWG aufgestellt worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken und die Ausgabe der Formblätter zu bescheinigen.
- 2.Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners anzugeben.
- 3.Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach dem Muster 6 gemäß § 79 oder gesondert nach dem Muster 7 des § 79 eine Bescheinigung der Gemeinde beizufügen, dass sie oder er im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.Für Wahlvorschläge von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber nach § 18 Abs. 1 NLWG aufgestellt worden ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen
- 1.die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster 8 gemäß § 79, dass sie ihrer oder er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag ihre oder seine Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben hat,
- 2.eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster 9 gemäß § 79, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist,
- 3.bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der in § 18 Abs. 4 Satz 1 NLWG bezeichneten Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster 10 gemäß § 79, im Falle des § 18 Abs. 2 NLWG auch über die wiederholte Abstimmung,
- 4.bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 NLWG nach dem Muster 11 gemäß § 79,
- 5.die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen (Absatz 4 Nrn. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
(6) Wahlrecht und Wählbarkeit (Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 5 Nr. 2) werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeinde darf für jede wahlberechtigte Person die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss auf Verlangen nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
(7) In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NLWG sind die Vollmacht oder die Ermächtigungen dem Kreiswahlvorschlag beizufügen.