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§ 73 NSchG - Klassenschülerschaft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

In jeder Klasse vom 5. Schuljahrgang an (Klassenschülerschaft) werden eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher (Klassenvertretung), deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Klassenkonferenz und deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 oder 2 gewählt. Im Primarbereich und in Schulen für Schülerinnen und Schüler mit geistigen Behinderungen kann nach Satz 1 gewählt werden.