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Abschnitt 2 NBhVOHeilMRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOHeilMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Abschnitt A der Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO ist für ab dem 1. 4. 2023 entstandene Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel in folgender Fassung anzuwenden:

"A.

Nr.Heilmittel, VoraussetzungenHöchstbetrag
(in EUR)
I. Inhalation 1)
1Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation11,20
2a)Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer4,80
b)Inhalationstherapie - wie Buchstabe a, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer7,50
3a)Radon-Inhalation im Stollen14,90
b)Radon-Inhalation mittels Hauben18,20
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall 16,50
5a)Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person61,10
b)Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die Ärztin oder den Arzt1,30
6Krankengymnastik - auch auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie - einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 26,80
7Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 42,50
8Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten 53,10
9Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 12,00
10Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,00
11Atemtherapie bei Behandlung von Mukoviszidose oder bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten 80,30
12Krankengymnastik im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten 31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 21,80
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60
13Manuelle Therapie, Richtwert 2) 30 Minuten 32,20
14Chirogymnastik, Funktionelle Wirbelsäulengymnastik, Richtwert 2) 20 Minuten 19,00
15Bewegungsübungen
a)als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 12,40
b)in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 2) 20 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,70
16Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a)als Einzelbehandlung, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten 31,20
b)in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 21,80
c)in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 15,60
17Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) 3)4) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B, Richtwert 2) 120 Minuten, je Behandlungstag 108,10
18Gerätegestützte Krankengymnastik, auch Medizinisches Aufbautraining (MAT) und auch Medizinische Trainingstherapie (MTT) unter den Voraussetzungen nach Abschnitt C, als parallele Einzelbehandlung bis 3 Personen, Richtwert 2) 60 Minuten 50,40
19Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl‘sches Gerät, Schlingentisch), als Einzelbehandlung, Richtwert 2) 20 Minuten 8,80
III. Massagen
20Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a)Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 2) 20 Minuten 19,60
b)Bindegewebsmassage, Richtwert 2) 30 Minuten 23,50
21Manuelle Lymphdrainage
a)Teilbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 32,50
b)Großbehandlung, Richtwert 2) 45 Minuten 48,70
c)Ganzbehandlung, Richtwert 2) 60 Minuten 65,00
d)Kompressionsbandagierung einer Extremität 5)20,70
22Unterwasserdruckstrahlmassage, auch einschließlich Nachruhe, Richtwert 2) 20 Minuten 30,50
IV. Palliativ Care
23Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, unter den Voraussetzungen nach Abschnitt D, Richtwert2) 60 Minuten 66,00
V. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
24Heiße Rolle, auch einschließlich Nachruhe13,60
25a)Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile, auch einschließlich Nachruhe,
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick
-Teilpackung36,20
-Großpackung47,80
-bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)15,60
b)Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp), auch einschließlich Nachruhe19,70
c)Kaltpackung
-bei Anwendung von Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm oder Schlick20,30
-bei Anwendung von Lehm, Quark o. Ä.10,20
d)Heublumensack, Peloidkompresse12,10
e)Trockenpackung4,10
f)sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz6,10
26a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss4,10
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss6,10
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung5,40
27a)An- oder absteigendes Teilbad (z. B. nach Hauffe), auch einschließlich Nachruhe16,20
b)An- oder absteigendes Vollbad als Überwärmungsbad, auch einschließlich Nachruhe26,40
28a)Wechsel-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe12,10
b)Wechsel-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe17,60
29Bürstenmassagebad, auch einschließlich Nachruhe25,10
30a)Naturmoor-Teilbad, auch einschließlich Nachruhe43,30
b)Naturmoor-Vollbad, auch einschließlich Nachruhe52,70
31Sandbäder, auch einschließlich Nachruhe
a)Teilbad37,90
b)Vollbad43,30
32Balneo-Phototherapie, auch Sole-Phototherapie oder Licht-Öl-Bad, jeweils auch einschließlich Nachfetten und Nachruhe43,30
33Medizinische Bäder mit Zusatz
a)Hand- oder Fußbad8,80 6)
b)Teilbad, auch einschließlich Nachruhe17,60 6)
c)Vollbad, auch einschließlich Nachruhe24,40 6)
d)Weitere Zusätze, je Zusatz4,10
34Gashaltige Bäder
a)Gashaltiges Bad, auch einschließlich Nachruhe25,70
b)Gashaltiges Bad mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe
-mit einem Zusatz29,70 6)
-weitere Zusätze, je Zusatz4,10
c)Kohlendioxidgasbad, auch einschließlich Nachruhe27,70
d)Radon-Bad, auch einschließlich Nachruhe24,40
e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat4,10
VI. Kälte- und Wärmetherapie
35Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompresse, tiefgekühltem Eis- oder Gelbeutel, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft oder Eisteilbad in Fuß- oder Armbadewanne, Richtwert 2) 10 Minuten 12,90
36Behandlung eines oder mehrerer Körperteile mit Heißluft, Richtwert 2) 20 Minuten 7,50
37Ultraschall-Wärmetherapie13,30
VII. Elektrotherapie
38Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Stromstärken und Frequenzen8,20
39Elektrostimulation bei Lähmungen16,90
40Iontophorese8,20
41Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad)14,90
42Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, auch einschließlich Nachruhe29,00
VIII. Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie 7)
43Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 2) 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig 111,20
44Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 2) 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig 55,60
45Bericht an die verordnende Person6,20
46Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person111,20
47Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- oder Schluckstörungen
a)Richtwert 2) 30 Minuten 49,40
b)Richtwert 2) 45 Minuten 68,00
c)Richtwert 2) 60 Minuten 86,50
d)Richtwert 2) 90 Minuten 103,40
48Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- oder Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten 61,20
b)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten 34,60
c)Gruppe (2 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten 111,20
d)Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert 2) 90 Minuten 56,10
IX. Ergotherapie
49Funktionsanalyse und Erstgespräch, auch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall41,80
50Einzelbehandlung
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten 45,20
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten 60,90
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten 76,20
d)als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall
aa)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten 135,60
bb)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten 182,60
cc)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 120 Minuten 152,40
51Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten 35,90
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten 48,70
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 60 Minuten 60,30
52Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a)bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 30 Minuten 16,50
b)bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert 2) 45 Minuten 21,40
c)bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert 2) 90 Minuten 39,30
53Hirnleistungstraining als neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten 50,10
54Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 2) 120 Minuten, einmal je Behandlungsfall 152,40
55Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen), Richtwert 2) 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 39,40
56Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen), Richtwert 2) 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 21,40
X. Podologische Therapie
57Podologische Befundung, je Behandlung3,00
58Podologische Behandlung (klein), Richtwert 2) 35 Minuten 30,70
59Podologische Behandlung (groß), Richtwert 2) 50 Minuten 44,00
60Erstbefundung 8)48,80
61Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)86,60
62Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)47,40
63Nachregulierung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange (z. B. nach Ross Fraser)43,40
64Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen Nagelkorrekturspange86,90
65Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff oder Metall-Nagelkorrekturspange 47,70
66Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit15,20
67Behandlungsabschluss und Entfernung der Nagelkorrekturspange22,80
68Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagelkorrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen194,60
69Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
70Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einteilig, einschließlich Applikation64,80
71Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen74,80
72Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen37,40
XI. Ernährungstherapie 7)9)
73Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 2) 30 Minuten, einmal je Behandlungsfall 34,00
74Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert 2) 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 68,00
75Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 2) 60 Minuten, Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig 55,50
76Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei, Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig55,50
77Einzelbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 10)34,00
78Einzelbehandlung im häuslichen oder sozialen Umfeld, Richtwert 2) 60 Minuten je Einheit 10)68,00
79Gruppenbehandlung, Richtwert 2) 30 Minuten je Einheit 10), je Teilnehmerin oder Teilnehmer 23,80
XII. Sonstiges
80Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 25,70
81Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei nach Abschluss der Hirnreife erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 33,80
82Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) 11) bei angeborener oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbener ausgeprägter cerebraler Bewegungsstörung (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung 45,30

Aufwendungen für die für die Inhalation erforderlichen Stoffe sind daneben beihilfefähig.

Der Richtwert beschreibt die regelmäßige Behandlungszeit einschließlich der Zeit für die Vor- und Nachbereitung. Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die tatsächliche Behandlungszeit den Richtwert aus medizinischen Gründen unterschreitet.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel in einer Therapieeinrichtung angewendet wird, die Leistungen zur ambulanten Rehabilitation oder Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften erbringen darf.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 6 bis 42 sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig.

Die Höchstbeträge erhöhen sich um bis zu 4,10 Euro, wenn bei dem Bad ein ortsgebundenes Heilwasser verwendet wird.

Aufwendungen für die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur neben den Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 61, 64 oder 65 beihilfefähig.

Aufwendungen für einen Bericht an die das Heilmittel verordnende Person sind daneben nicht beihilfefähig.

Aufwendungen für Heilmittel nach den Nummern 77 bis 79 sind für insgesamt maximal 16 Einheiten innerhalb von 12 Monaten beihilfefähig.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn das Heilmittel von einer Person angewendet wird, die eine Zusatzausbildung für Therapeutisches Reiten abgeleistet hat."

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)