Abschnitt 1 NBhVOHeilMRdErl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel
- Redaktionelle Abkürzung
- NBhVOHeilMRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
Die in den Buchstaben a und b aufgeführten beihilfefähigen pauschalen Höchstbeträge sind in Ergänzung der in § 18 Abs. 1 Sätze 3 und 5 NBhVO geregelten beihilfefähigen Höchstbeträge für ab dem 01.07.2024 entstandene Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Hausbesuche anzuwenden:
- a)
Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
ab 01.07.2024Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal 25,60 - b)
Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
ab 01.07.2024Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal 16,70
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)