Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 1 NBhVOHeilMRdErl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Heilmittel
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOHeilMRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Die in den Buchstaben a und b aufgeführten beihilfefähigen pauschalen Höchstbeträge sind in Ergänzung der in § 18 Abs. 1 Sätze 3 und 5 NBhVO geregelten beihilfefähigen Höchstbeträge für ab dem 01.07.2024 entstandene Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Hausbesuche anzuwenden:

  1. a)

    § 18 Abs. 1 Satz 3 NBhVO

    Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
    ab 01.07.2024
    Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal25,60
  2. b)

    § 18 Abs. 1 Satz 5 NBhVO

    Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
    ab 01.07.2024
    Hausbesuch einschließlich Fahrtkosten, pauschal16,70

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 3 Satz 1 des RdErl. vom 23. März 2023 (Nds. MBl. S. 266)