§ 1 NROG - Regelungszweck, Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
- Amtliche Abkürzung
- NROG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz (ROG) und trifft davon abweichende Regelungen für Niedersachsen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Landesplanung:
die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
- 2.
Regionalplanung:
die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
- 3.
Landes-Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
- 4.
Regionales Raumordnungsprogramm:
der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.