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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FoDKlRdErl - Grundsatzregelung

Bibliographie

Titel
Forstdienstkleidung
Redaktionelle Abkürzung
FoDKlRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Kontakt mit der Öffentlichkeit, erkennbar zu sein, ist das Tragen einer zeitgemäßen und funktionellen Dienstkleidung erforderlich.

Die länderübergreifend konzipierte Dienstkleidung wird von den NLF in Zusammenarbeit mit dem LZN, das mit dem Einkauf und der Belieferung der Bediensteten sowie der Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung mit Dienst- und Schutzkleidung beauftragt ist, und in Abstimmung mit dem ML weiterentwickelt und standardisiert.

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, c und d ist zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet. Die Forstdienstkleidung ist im Dienst zu tragen. Ausgenommen ist der regelmäßige Innendienst, sofern keine Termine im forstlichen Außendienst oder mit Außenwirkung wahrgenommen werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen - einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst -, die nicht zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet sind, sind berechtigt, die Dienstkleidung zu erwerben und ohne Dienstabzeichnen zu tragen.

Die Forstreferate im ML, die NW-FVA mit Zustimmung des ML und die Nationalparkverwaltung Harz mit Zustimmung des MU können weitergehende Trageordnungen erlassen und die Dienstkleidung insbesondere mit einem eigenen Logo oder Schriftzug ergänzen.

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b ist zum Tragen der Forstdienstkleidung grundsätzlich zu verpflichten. Einzelheiten und Ausnahmen sind im Betriebshandbuch der NLF zu regeln.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)