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Art. 1 DataPNdsBeitrStV

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Beitritt des Landes Niedersachsen zur rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Dataport"
Redaktionelle Abkürzung
DataPNdsBeitrStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Der Staatsvertrag wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die bestehende Präambel erhält folgende Fassung:

    "Es war gemeinsamer Wille der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (DZ-SH), und das Landesamt für Informationstechnik (LIT-HH) sowie die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammen zu führen. Hierdurch wurde die bestehende Kooperation zwischen der DZ-SH und dem LIT-HH konsequent vollendet.

    Die Gleichberechtigung der beiden Träger soll in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.

    Träger der Anstalt waren das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils zu gleichen Teilen.

    Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein wurden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abgeschlossene Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt. Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK sollen die Voraussetzungen dafür verbessern, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann.

    Für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg wurde die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK). Durch den Zusammenschluss wurden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen.

    Dieser Staatsvertrag war für den Beitritt anderer Länder offen.

    Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen in den Ländern sollte im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung die Zusammenarbeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen auf dem IT-Sektor verstärkt werden. Die vier Länder hatten dazu ihre Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung intensiviert.

    Das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen hatten ihren Beitritt zum EOSS-Verbund (Evolutionär Orientierte Steuer Software) als Zwischenschritt zu einem bundesweiten, einheitlichen Besteuerungsverfahren beschlossen und nutzen mit Mecklenburg-Vorpommern die zur Durchführung erforderliche IT-Unterstützung auf der Basis von in Mecklenburg-Vorpommern bereits vorhandenen Ressourcen in einem gemeinsamen Data Center Steuern (DCS) bei Dataport.

    Die Länder waren sich einig, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen Dataport als Träger beitreten.

    Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde Dataport IT-Dienstleisterin nur für den Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen. Die Zusammenarbeit mit Mecklenburg-Vorpommern soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Mecklenburg-Vorpommern in einem Data Center Steuern unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.

    Die Freie Hansestadt Bremen kooperierte bereits in einigen Bereichen des IT-Sektors mit Dataport und hat die Kooperation mittelfristig weiter ausgebaut. Sie hat entsprechende IT-Ressourcen eingebracht. Die Zusammenarbeit mit der Freien Hansestadt Bremen soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Bremen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden.

    Für die Freie Hansestadt Bremen ist Dataport zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT."

  2. 2.

    An die bestehende Präambel werden folgende Sätze angefügt:

    "Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur im Rahmen von übergreifender Zusammenarbeit zu beherrschen sein wird. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen mit ihren Verwaltungen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnik für die öffentlichen Verwaltungen intensivieren.

    Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen werden die fünf Länder ihre Kooperation in diesem Bereich im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung verstärken. Das Land Niedersachsen wird das Konsens 1 Verfahren einführen. Es wird die hierfür erforderlichen Rechner nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb seiner steuerlichen Verfahren durch das unter der Regie des Dienstleisters Dataport stehende Data Center Steuern (DCS) durchführen lassen. Die Länder sind sich einig, dass sich das Land Niedersachsen für die Aufgaben des DCS und zur Nutzung des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums als Träger an Dataport beteiligt, verbunden mit der Option, der Anstalt weitere Aufgaben zu übertragen.

    Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen.

    Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Trägerländern wird die Option geschaffen, künftig Träger von Dataport zu werden und die Zusammenarbeit mit Dataport auszubauen."

  3. 3.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

      "Das Land Niedersachsen tritt der Anstalt des öffentlichen Rechts Dataport zum 1. Januar 2010 bei. Die Trägerländer können mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre Trägerschaft an Dataport einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrem Hoheitsgebiet als weitere Träger übertragen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln."

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen Niederlassungen."

  4. 4.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Dataport wird zum 1. Januar 2010 mit einem Stammkapital von 43,5 Mio. Euro ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am Stammkapital durch Sacheinlage des Vermögens der DZ-SH, die Freie und Hansestadt Hamburg ihren Anteil durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den Aufgabenbereichen des LIT-HH mit Ausnahme des mit dem Hamburgischen Telekommunikationsnetz (TK-Netz) verbundenen Anlagevermögens und der SfB-IuK zuzuordnen ist, eingebracht. Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zum 1. Januar 2006 geleistet. Die Freie Hansestadt Bremen hat ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3 Mio. Euro zum 31. Dezember 2008 geleistet. Das Land Niedersachsen leistet seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 7,5 Mio. Euro durch Einlage des Druckzentrums Lüneburg und gegebenenfalls einer Bareinlage oder einer weiteren Sacheinlage. Träger der Anstalt sind die fünf Länder und ggf. weitere Träger nach § 1 Abs. 1 Satz 4 gemeinsam. Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg halten je 34,48 %, Niedersachsen 17,24 %, Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen je 6,90 % der Anteile am Stammkapital. Die Höhe des Anteils eines Trägerlandes verringert sich, soweit es Anteile nach § 1 Abs. 1 Satz 4 überträgt."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Das Vermögen der DZ-SH ist in dem bei Wirksamwerden dieser Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen."

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Das Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit es als Sondervermögen des Landesbetriebes LIT-HH ausgewiesen ist, ist in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen. Die der SfB-IuK zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen sind mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der SfB-IuK zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Einzelheiten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein festgestellt."

    4. d)

      Absatz 3a erhält folgende Fassung:

      "(3a) Das Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit es die dem Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge)."

    5. e)

      Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

      "(3c) Das Vermögen des Landes Niedersachsen, soweit es die dem Druckzentrum Lüneburg zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, geht bis spätestens 31. Dezember 2012 mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport über. Die Anstalt tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Druckzentrums Lüneburg zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge)."

    6. f)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang war der 01.01.2004. Der Gründung der Anstalt wurden die Bilanz der DZ-SH zum 31.12.2003 und die Bilanz des LIT-HH zum 31.12.2003, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, als Schlussbilanzen sowie der Überleitungsplan der SfB-IuK zugrunde gelegt. Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang aus Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur Erhöhung des Stammkapitals war der 1. Januar 2006. Die Stammeinlage des Landes Niedersachsen ist fällig am 31. Dezember 2012."

    7. g)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      Satz 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

      "Im Innenverhältnis haften die Trägerländer zu je einem Fünftel für die Verbindlichkeiten des Data Center Steuern (DCS) einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen; für die übrigen Verbindlichkeiten des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums haften die Träger ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis ihrer Anteile. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen sowie die weiteren Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 4) im Verhältnis ihrer Anteile."

  5. 5.

    § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Sätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

      "Dataport unterstützt die öffentlichen Verwaltungen in dem Land Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen sowie weiterer Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 4) durch Informations- und Kommunikationstechniken. Sie fungiert insbesondere als zentrale IT-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen. Sofern diese Kernaufgaben nicht beeinträchtigt werden, kann Dataport vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. Für die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ist Dataport durch das Data Center Steuern im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung tätig."

    2. b)

      Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

      "Dataport unterstützt seine Träger im Bereich Druck durch das an mehreren Standorten betriebene Druckzentrum, für Mecklenburg-Vorpommern gilt dies nur für den Bereich Data Center Steuern."

  6. 6.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    Das Wort "Trägerländern" wird durch das Wort "Trägern" ersetzt.

  7. 7.

    § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

        1. "4.

          die Zustimmung zur Übertragung von Anteilen der Trägerländer an weitere Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 4),".

      2. bb)

        Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden Nummern 5 bis 11.

      3. cc)

        In der bisherigen Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "und" und in der bisherigen Nummer 10 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

      4. dd)

        Die bisherige Nummer 11 wird gestrichen.

    2. b)

      Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

      "Diese Beschlüsse des Verwaltungsrats, soweit Belange des DCS einschließlich der für das DCS zu erbringenden Druckleistungen des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen der Zustimmung aller Trägerländer. Soweit die übrigen Belange des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer mit Ausnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommerns."

    3. c)

      Folgender Satz 4 wird angefügt:

      "Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie der weiteren Träger nach § 1 Abs. 1 Satz 4, soweit diese einen Anteil am Stammkapital von mindestens 3 Mio. € halten."

  8. 8.

    § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    In Satz 3 wird der Verweis "§ 6 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt durch den Verweis "§ 6 Abs. 1 Nr. 5".

  9. 9.

    § 10 erhält folgende Fassung:

    "Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern gemeinsam. Aufsichtsbehörde ist das für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen. Soweit das Data Center Steuern einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen des Druckzentrums betroffen ist, führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen. In den übrigen Angelegenheiten des Druckzentrums führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen."

  10. 10.

    § 12 Absatz 4 wird gestrichen.

  11. 11.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 und 2 werden die Worte "die Anstalt" durch das Wort "Dataport" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 und 2 werden die Worte "die Anstalt" durch das Wort "Dataport" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 2b wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 und 2 werden die Worte "die Anstalt" durch "Dataport" ersetzt.

    4. d)

      Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

      "(2c) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen des Landes Niedersachsen, gelten dafür das Landesdatenschutzgesetz Niedersachsen (NDSG) und die sonstigen für öffentliche Stellen in Niedersachsen geltenden Vorschriften über den Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät Dataport und ihre Niederlassungen insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt insoweit das Anhörungsrecht gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten der Anstalt wahr. Beanstandungen nach § 23 NDSG richtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen an das Finanzministerium Niedersachsen."

    5. e)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Das Wort "sowie" vor dem Verweis "§ 20 BremDSG" wird durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Nach dem Verweis "§ 20 BremDSG" wird der Verweis "sowie § 88 NBG" eingefügt.

    6. f)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Nach dem Wort "Bremen" werden die Worte "sowie die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen" eingefügt.

  12. 12.

    § 16 wird wie folgt geändert:

    Der Verweis "nach § 2 Abs. 2 bis 3b" wird ersetzt durch den Verweis "nach § 2 Abs. 2 bis 3c".

  13. 13.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen übernommen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      In Satz 2 werden die Worte "Die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

    3. c)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  14. 14.

    § 17a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Zum 31. Dezember 2005 wurde aus dem Personal IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg Vorpommern gebildet. Mit dem Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Organisationseinheit gemäß Absatz 1 Satz 1, mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen übernommen."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      In Satz 3 werden die Worte "Die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

    3. c)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  15. 15.

    § 17b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    In Satz 2 werden die Worte "Die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

  16. 16.

    Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

    "§ 17c
    Überleitung von Beschäftigten des Landes Niedersachsen

    (1) Wird das Druckzentrum Lüneburg gem. § 2 Abs. 3c übertragen, geht es mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport übernimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen.

    (2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen).

    (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.

    (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Niedersachsen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären.

    (5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen."

  17. 17.

    § 18 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Abs. 1 werden die Worte "die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

    2. b)

      In Abs. 2 Satz 1 und 2 werden die Worte "der Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

  18. 18.

    § 18a wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 werden die Worte "die Anstalt" und in den Sätzen 2 und 3 die Worte "Die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

  19. 19.

    § 18b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 werden die Worte "die Anstalt" und in den Sätze 2 und 3 die Worte "Die Anstalt" ersetzt durch das Wort "Dataport".

    2. b)

      Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      Die Worte "der Anstalt" werden ersetzt durch das Wort "Dataports".

  20. 20.

    Nach § 18b wird folgender § 18c eingefügt:

    "§ 18c
    Zusatzversorgung der übergeleiteten Beschäftigten des Landes Niedersachsen

    (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17c auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Dataport hält das Land Niedersachsen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei.

    (2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Niedersachsen § 18 Abs. 3 entsprechend."

  21. 21.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der DZ-SH sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt. Den übergetretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der DZ-SH wurde umgehend nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses mit der Anstalt schriftlich mitgeteilt."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      Die Worte "die Anstalt" werden ersetzt durch das Wort "Dataport".

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      In Satz 1 werden die Worte "der Anstalt" durch das Wort "Dataports" ersetzt und der Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz" durch den Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen".

  22. 22.

    § 19a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Die zum Zeitpunkt des Beitritts Mecklenburg-Vorpommerns beim Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg Vorpommern beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach dem Beitritt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      Die Worte "der Anstalt" werden durch das Wort "Dataports" ersetzt und der Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz" durch den Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen".

  23. 23.

    § 19b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

      "(1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31.12.2006 in den im Verfahren nach § 2 Abs. 3 b zu bestimmenden Organisationseinheiten beschäftigt waren, sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG kein Gebrauch gemacht."

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      Die Worte "der Anstalt" werden durch das Wort "Dataports" ersetzt und der Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz" durch den Verweis "§ 107b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen".

  24. 24.

    Nach § 19b wird folgender § 19c eingefügt:

    "§ 19c
    Überleitung von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen

    (1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzentrums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüneburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten treten nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport über.

    (2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Niedersachsen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen."

  25. 25.

    § 20 erhält folgende Fassung:

    "(1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von den Trägerländern frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden. Kündigungen sind jeweils zum Ablauf des fünften Jahres mit zweijähriger Frist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens vier Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und Dataport ist als Anstalt aufgelöst.

    (2) Nach einer Kündigung schließen die Länder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten. Die zu treffenden Regelungen sind auf Grundlage der im Staatsvertrag enthaltenen vermögensrechtlichen Regelungen sowie der sonstigen Vereinbarungen der Träger zu vereinbaren.

    (3) Für den Fall, dass eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.

    (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen."

  26. 26.

    Folgender § 21 wird eingefügt:

    "§ 21
    Option des Landes Niedersachsen zur Erteilung weiterer Aufträge an Dataport

    (1) Das Land Niedersachsen kann Dataport durch Vertrag mit der Wahrnehmung weiterer Leistungen beauftragen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Vertreter der Trägerländer im Verwaltungsrat.

    (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann bestimmen, dass der bisherigen Aufgabenerledigung dienende Organisationseinheiten auf Dataport übergeleitet werden. In diesem Fall tritt Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen ein, soweit diese der übergeleiteten Organisationseinheit zuzuordnen sind. Das Nähere bestimmt der Vertrag.

    (3) Sollen im Falle der Überleitung von Organisationseinheiten Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte von Dataport übernommen werden, trifft das Land Niedersachsen nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport die erforderlichen Regelungen durch Gesetz. Die Bestimmungen der §§ 17c, 18c und 19c finden entsprechende Anwendung.

    (4) Der Vertrag nach Absatz 1 bestimmt, soweit erforderlich, ergänzend zu § 2 Absatz 5 für die mit dem Vertrag übernommenen Leistungen den Haftungsausgleich im Innenverhältnis der Träger.

    (5) Werden durch Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen betroffen, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

    (6) Die Aufsichtsbehörde führt die Rechtsaufsicht nach § 10 in Bezug auf die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen auch im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen."

  27. 27.

    Der bisherige § 21 wird § 22 und erhält folgende Fassung:

    "§ 22
    Veröffentlichungen

    Die Satzung und ihre Änderungen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein, in der Beilage Amtlicher Anzeiger des Amtsblattes für Mecklenburg-Vorpommern und dem Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes), dem Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen sowie dem Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht."

  28. 28.

    Die bisherigen §§ 22, 22a und 22b entfallen.