Art. 1 10. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 10. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. September 2008 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.