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§ 24 NJagdG - Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

(3) Wird Wild ausgesetzt, so darf diese Wildart in dem betreffenden Jagdbezirk nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    zur Vorbeugung vor Wildseuchen oder zu deren Bekämpfung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes oder

  2. 2.

    zu Zwecken der wissenschaftlichen Lehre und Forschung die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16

einzuschränken.

(5) Die oberste Jagdbehörde kann in Einzelfällen für bestimmte Gebiete

  1. 1.

    die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10, 11 und 15 des Bundesjagdgesetzes zu den in Absatz 4 Nr. 1 genannten Zwecken und

  2. 2.

    die Verbote der Absätze 1 und 2 Satz 2 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu den in Absatz 4 Nr. 2 genannten Zwecken

für bestimmte Zeiträume einschränken.

(6) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten.

(7) Die Jagdbehörde kann

  1. 1.

    für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist,

  2. 2.

    Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht im Stande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche (§ 27) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.