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§ 24 NJagdG - Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Luftdruckwaffen oder Schusswaffen mit Schalldämpfern oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben. Die oberste Jagdbehörde kann zur Verbesserung des Tierschutzes durch Verordnung weitere Verbotsregelungen treffen.

(2) Zur Jagd mit einem Fanggerät ist eine Bescheinigung einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution über die Teilnahme an einem Lehrgang über die Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Fanggeräte, die unmittelbar töten, dürfen nur in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihre Bauart nach Funktion und Betriebssicherheit von einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Institution oder nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes zugelassen worden sind.

(3) Wird Wild ausgesetzt, so darf diese Wildart in dem betreffenden Jagdbezirk nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Aussetzung bejagt werden.

(4) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- und Lähmungsmitteln für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes gestatten. Die Entscheidungen sind nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und Entscheidungen nach Absatz 5 auch nach Maßgabe des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen.

(5) Die Jagdbehörde kann

  1. 1.
    für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist,
  2. 2.
    Körperbehinderten gestatten, abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen einschließlich motorgetriebenen Behindertenfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn die behinderte Person infolge ihrer Behinderung nicht im Stande ist, ihre Jagdbefugnis ohne Kraftfahrzeug zu nutzen und die Nachsuche (§ 27) sowie die Weidgerechtigkeit durch zusätzliche Vorkehrungen gewährleistet sind.