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§ 70 NHG - Finanzierung und Wirtschaftsführung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Studentenwerke vom Land eine Finanzhilfe. Im Übrigen haben die Studierenden Beiträge zu entrichten, die von den Hochschulen unentgeltlich für die Studentenwerke erhoben werden. Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragssatzung festgesetzt. Die Beiträge werden erstmals bei der Einschreibung fällig und dann jeweils mit Ablauf der durch die Hochschule festgelegten Rückmeldefrist. Der Anspruch auf den Beitrag verjährt in drei Jahren.

(2) Werden einem Studentenwerk staatliche Angelegenheiten übertragen, so erstattet das Land die damit verbundenen notwendigen Kosten.

(3) Die Finanzhilfe nach Absatz 1 Satz 1 setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    dem für jedes Studentenwerk gleichen Sockelbetrag,
  2. 2.
    dem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und
  3. 3.
    dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag.

Die Finanzhilfe wird jeweils um den Vomhundertsatz verändert, der der für das jeweilige Haushaltsjahr maßgeblichen Veränderung der Löhne nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht. Soweit diese Lohnveränderungen nur für Teile des Haushaltsjahres gelten, verändert sich die Finanzhilfe anteilig. Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergeben sich für die Finanzhilfe für die Studentenwerke nach Satz 1

  1. 1.
    der Sockelbetrag aus der Teilung des Betrages von 4.600.000 Euro durch die Zahl der Studentenwerke;
  2. 2.
    der Grundbetrag aus der Vervielfachung des Betrages von 5 Euro mit der aus der amtlichen Statistik ermittelten Durchschnittszahl der Studierenden, für die das Studentenwerk für die letzten zwei vor dem letzten Haushaltsjahr begonnenen Semester oder Trimester zuständig war;
  3. 3.
    der Beköstigungsbetrag aus der Vervielfachung des Betrages von 1,03 Euro mit der Zahl der vom Studentenwerk in seinen Mensen im Vorjahr als Hauptmahlzeit ausgegebenen Essenportionen.

Als Essenportion im Sinne des Satzes 4 Nr. 3 gelten alle an eine Studierende oder einen Studierenden an einem Tag ausgegebenen Essen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, in welchem Umfang außerhalb der Mensen ausgegebene Speisen als Essenportionen berücksichtigt werden können. Die Berücksichtigung von Speisen nach Satz 6 ist ausgeschlossen, wenn dies zu Mehrbelastungen des Landes führen würde.

(4) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht. Die Studentenwerke stellen für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Der Jahresabschluss ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.