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§ 1 BAföG-ZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Hochschulen
Redaktionelle Abkürzung
BAföG-ZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die bei der Technischen Universität Braunschweig, der Universität Göttingen, der Universität Hannover, der Universität Oldenburg und der Universität Osnabrück eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestehen fort. 2Sie sind für die an der jeweiligen Hochschule eingeschriebenen Studierenden zuständig. 3Für an anderen Hochschulen eingeschriebene Studierende sind sie wie folgt zuständig:

Amt für Ausbildungs-
förderung bei der
zuständig für Studierende an der
Technischen Universität Braunschweig:-Technischen Universität Clausthal
-Universität Hildesheim
-Universität Lüneburg
-Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
-Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
-Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen an dem Standort Hildesheim
-Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege
-privaten Hochschule 21
Universität Göttingen:-Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen an den Standorten Holzminden und Göttingen
-PFH Privaten Hochschule Göttingen
Universität Hannover:-Medizinischen Hochschule Hannover
-Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover
-Tierärztlichen Hochschule Hannover
-Hochschule Hannover
-privaten Fachhochschule für die Wirtschaft Hannover (FHDW)
-privaten Fachhochschule Ottersberg
-Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen
-privaten Hochschule Weserbergland
-privaten Leibniz-Fachhochschule
Universität Oldenburg:-Hochschule Emden/Leer
-Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth
-Privaten Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg an dem Standort Oldenburg
Universität Osnabrück:-Universität Vechta
-Hochschule Osnabrück
-Privaten Fachhochschule für Wirtschaft und Technik Vechta/Diepholz/Oldenburg an den Standorten Vechta und Diepholz.

(2) Die Ämter für Ausbildungsförderung haben die Studentenwerke mit Sitz am selben Ort zur Durchführung der von ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu erfüllenden Aufgaben, ausgenommen die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 BAföG, heranzuziehen.