Amtsgericht Otterndorf
Urt. v. 27.11.1996, Az.: 2 C 542/96

Verpflichtung einer Rechtschutzversicherung zur Gewährung von Versicherungsschutzes; Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Abhängigkeit zur Gebäudeerrichtung; Ausschluss der Versicherungsleistungen gemäß § 4 k ARB

Bibliographie

Gericht
AG Otterndorf
Datum
27.11.1996
Aktenzeichen
2 C 542/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 23824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGOTTER:1996:1127.2C542.96.0A

Fundstelle

  • VersR 1997, 1482 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewährung von Versicherungsschutz

In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Otterndorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.1996
durch
den Direktor des Amtsgerichts ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung des des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,- DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  5. 5.

    Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Rechtsschutz zu gewähren.

2

Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer des Klägers.

3

Der Kläger hatte am 19.04.1994 für seinen Hausbau bei der Bayerischen Vereinsbank ein Darlehen in Höhe von 230.000,- DM aufgenommen, und zwar fest bis zum 30.09.2004.

4

Das Darlehen war am Grundstück erstrangig abgesichert.

5

Außerdem hatte sich die Bayerische Vereinsbank die Bausparansprüche des Klägers abtreten lassen.

6

Da sich während der Bauausführung ein höherer Kapitalbedarf ergab, beantragte er bei der Bayerischen Vereinsbank eine Krediterhöhung, die diese jedoch ablehnte.

7

Der Kläger fand schließlich einen anderen Kreditgeber, der jedoch die der Bayerischen Vereinsbank gewährten Sicherheiten verlangte, was wiederum eine Ablösung des von der Bayerischen Vereinsbank gewährten Darlehens erforderlich machte.

8

Hierzu war die Bayerische Vereinsbank aber nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 34.728,35 DM bereit.

9

Auf der vorgenannten Basis erfolgte dann die Darlehensablösung bei der Bayerischen Vereinsbank.

10

Der Kläger hält das Verhalten der Bayerischen Vereinsbank für sittenwidrig und will die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung gerichtlich durchsetzen. Hierfür versagte die Beklagte jedoch die Deckungszusage.

11

Der Kläger beantragt,

es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Rechtsverfolgung gegen die Bayerische Vereinsbank AG, Am Tucherplatz 16, 80311 München, wegen Geltendmachung eines Zahlungsanspruches in Höhe von 34.728,35 DM Versicherungsschutz zu gewähren.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf § 4 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).

14

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gegenseitigen Schriftsätze der Prozeßbevollmächtigten der Parteien.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist unbegründet.

16

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes des Klägers stehen, so daß ein in § 4 k der ARB genannter Risikoausschluß vorliegt.

17

Der Kläger trägt selbst vor, daß er zur Fertigstellung seines Einfamilienhauses auf den weiteren Kredit angewiesen war und sich deshalb auf das Verlangen der Bayerischen Vereinsbank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einlassen mußte.

18

Damit steht sowohl die Zahlung als auch die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung im direkten Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses des Klägers.

19

Ohne Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hätte der Kläger sein Einfamilienhaus nicht fertigstellen können.

20

Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung steht daher unzweifelhaft in direktem Abhängigkeitsverhältnis zur Gebäudeerrichtung.

21

Da die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht freiwillig erfolgte, indizierte jedoch die Zahlung bereits den Rückforderungsanspruch, so daß auch für die nachträgliche Geltendmachung des Rückforderungsanspruches die direkte Verknüpfung mit der Gebäudeerichtung gegeben ist.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

23

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

24

Obgleich es sich bei der Klage nur um eine Feststellungsklage handelt, die in der Regel geringer bewertet wird als ein Zahlungsanspruch, war hier der Streitwert mit dem Zahlungsanspruch gleichzusetzen, da die Klage praktisch auf die Deckungszusage für den Rechtsschutz gerichtet war.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.