§ 28 NAbfG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG festgestellten Plans notwendig ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Im übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.