Art. 6 BesoldÄndG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes und zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften
- Redaktionelle Abkürzung
- BesoldÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441070000000
§ 1
Überleitung der Beamtinnen und Beamten
Am Tage vor und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamtinnen und Beamte in Ämtern, deren Einstufung - einschließlich Amtszulagen - oder Amtsbezeichnung sich ändert, werden nach Maßgabe der Überleitungsübersicht (Anlage) übergeleitet; sie führen die neue Amtsbezeichnung.
§ 2
Überleitungs- und Ausgleichszulagen
Artikel IX §§ 11 und 12 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), gilt entsprechend, wenn durch dieses Gesetz eine Verringerung der Dienstbezüge im Sinne der genannten Vorschriften eintritt; dabei steht einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage im Sinne des Artikels IX § 11 Abs. 2 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes gleich.
§ 3
Sonderregelungen für nicht wiederverwendete Beamtinnen und Beamte
Für die Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Niedersachsen gilt § 37 Abs. 2 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 1974 (Nds. GVBl. S. 351) fort.